Wald und Forstwirtschaft, Förderung beantragen (WuF)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Förderrichtlinie "Wald und Forstwirtschaft" (FRL WuF/2023), Nummer 03803
Ziel der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft ist die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald.
Daher gilt es,
- eine beständige Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu unterstützen
- strukturelle Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FZ) zu überwinden sowie
- Waldflächen durch Erstaufforstung zu vermehren.
Zuwendungsfähige Maßnahmen nach Richtlinie Teil I – ELER-Mittel (EU):
- Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden sowie von Löschwasserentnahmestellen
Zuwendungsfähige Maßnahmen nach Richtlinie Teil II – GAK-Mittel (Bund)
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit den Schwerpunkten Zusammenfassung des Holzangebots, Waldpflegeverträge, Professionalisierung, Mitgliederinformation und -aktivierung sowie Projektmanagement
- Erstaufforstung
- Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen durch Waldschutzmaßnahmen
- Waldumbau
- Forstwirtschaftlicher Wegebau
- Bodenschonende Holzrückung
Zuständige Stelle
Obere Forst- und Jagdbehörde, Außenstelle Bautzen
Voraussetzungen
In Abhängigkeit von der antragstellenden Rechtsperson und der Fördersumme ist die Auftragsvergabe an formale Vorschriften gebunden.
Antragsberechtigt sind je nach Fördergegenstand:
- Privatpersonen, die Wald besitzen
- körperschaftliche Waldbesitzer
- Landkreise beziehungsweise kommunale Träger
- anerkannte Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FZ) nach § 15 Bundeswaldgesetz
- Personen, die potenzielle Erstaufforstungsflächen besitzen beziehungsweise bewirtschaften
Hinweis: Für ein erfolgreiches Vorhaben wird eine forstfachliche Beratung im Vorfeld empfohlen. Diese bieten die Revierförster der Privat- und Körperschaftswaldreviere von Sachsenforst.
Die Förderung nach Teil I der Richtlinie (ELER-Mittel) ist nur möglich, wenn das Vorhaben vor der Antragstellung, dem Posteingang bei der Bewilligungsstelle, noch nicht begonnen wurde.
Die Förderung nach Teil II der Richtlinie (GAK-Mittel) ist nur möglich, wenn das Vorhaben vor Antragseingang bei der Behördedem Posteingang bei der Bewilligungsstelle noch nicht begonnen wurde.
Ausnahmen bilden die Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüssse, wo der vorzeitige Vorhabensbeginn zum 01.01. des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung als genehmigt gilt.
Verfahrensablauf
Antrag für Teil 1 der Richtlinie
Die Antragstellung für den Teil 1 der Richtlinie erfolgt digital über die Internetbasierte Antragstellung (IAF). Dafür benötigen Sie zwei Registriernummern (BNR10 und BNR15) und eine PIN. Falls noch nicht vorhanden, beantragen Sie diese auf dem vorgesehenen Formular beim örtlich zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum des LfULG (Näheres siehe –> Weitere Informationen).
- Folgen Sie dem Link zum Onlineantrag oben.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Nach der forstfachlichen Prüfung Ihres Antrags durch die zuständige Stelle erhalten Sie schriftlich Bescheid, über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.
- Bei Bewilligung des Antrags reichen Sie bitte nach Durchführung der Maßnahme den Verwendungsnachweis zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Angaben und veranlasst die Auszahlung.
- Vor Ablauf der Zweckbindungsfrist wird bei investiven Maßnahmen eine Kontrolle durchgeführt.
Antrag für Teil 2 der Richtlinie
- Für den Teil 2 der Richtlinie reichen Sie bitte den Antrag mit allen benötigten Anlagen vollständig und unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde ein.
- Nach der forstfachlichen Prüfung Ihres Antrags durch die zuständige Stelle erhalten Sie schriftlich Bescheid, über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.
- Bei Bewilligung des Antrags reichen Sie bitte nach Durchführung der Maßnahme den Verwendungsnachweis zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Angaben und veranlasst die Auszahlung.
- Vor Ablauf der Zweckbindungsfrist wird bei investiven Maßnahmen eine Kontrolle durchgeführt.
Erforderliche Unterlagen
- Die Antragsunterlagen können über das Förderportal des Freistaates Sachsen (SMUL) abgerufen werden.
- Die Antragsunterlagen für den Teil 2 der Richtlinie mit allen benötigten Anlagen sind vollständig und unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- Die Antragstellung für den Teil 1 der Richtlinie erfolgt digital über IAF.
Frist/Dauer
- Antrag nach Teil I der Richtlinie (ELER-Mittel): Stichtage für den Posteingang bei der Bewilligungsstelle sind der 31.03. und 31.10. des jeweilgen Kalenderjahres.
- Antrag nach Teil II der Richtlinie (GAK-Mittel): Antragstellung bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres für die Vorhaben zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüssse. Anträge für forstwirtschaftlichen Wegebau müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen. Eine laufende Antragstellung ist bei den übrigen Fördergegenständen möglich.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 30.03.2026
Zuständige Dienststelle
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