Klage beim ordentlichen Gericht (erste Instanz, Amtsgericht) einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Anspruch im Wege der Klage verfolgen wollen, müssen Sie sich an das hierfür zuständige Gericht der ersten Instanz wenden. Für Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (beispielsweise im Kauf- oder Erbrecht) ist bei einem Streitwert bis EUR 5.000 grundsätzlich das Amtsgericht, bei Streitwerten über EUR 5.000 das Landgericht zuständig. Für einige Verfahren ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert immer die erste Instanz, so etwa für
- Familiensachen oder
- Mietrechtsstreitigkeiten über Wohnraum.
Das Landgericht behandelt unabhängig vom Streitwert in erster Instanz etwa
- Schadenersatz-Klagen wegen Amtspflichtverletzungen einer eines Beamten
und - Schadenersatzansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen.
Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über
- Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
und - Entschädigungsklagen wegen überlangen Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder überlangen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.
Tipp: Eine genauere Auflistung der sächsischen Gerichte, deren Aufgaben und Zuständigkeiten finden Sie im Onlineauftritt des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (siehe "Weiterführende Informationen").
Zuständige Stelle
Amtsgericht
Voraussetzungen
Anwaltliche Vertretung
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt* ist zu empfehlen, bei bestimmten Familiensachen besteht vor dem Amtsgericht auch Anwaltspflicht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
Einreichen der Klage
Eine Klage beim Amtsgericht können Sie auf folgende Weise einreichen:
- Sie können einen Rechtsanwalt mit der Formulierung und Einreichung der Klageschrift beauftragen.
- Sie können die Klageschrift selbst formulieren und schriftlich beim Gericht einreichen (in mehrfacher Ausführung).
Ihr Schreiben muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- gegen wen Sie die Klage erheben,
- was Sie durch die Klage erreichen wollen (etwa die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags) und
- woraus Sie diesen Anspruch herleiten (beispielsweise weil Ihr Anspruch auf Pachtzins aus einem Pachtvertrag nicht erfüllt wurde)
- Sie können sich für die Klageeinreichung auch direkt an das Gericht wenden und die Klage mündlich zu Protokoll geben. Wenden Sie sich dafür an die Rechtsantragstelle des Gerichts. Der Urkundsbeamte hilft Ihnen bei der Formulierung Ihrer Klage und leitet diese anschließend weiter.
- Sie können die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit den obengenannten Mindestangaben erheben, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dabei ist auf Folgendes zu achten:
- Verwenden Sie ein zulässiges Format (ASCII, UNICODE, Microsoft RTF, Adobe PDF, XML, TIFF, Microsoft Word)
- Versehen Sie das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Vergabe durch anerkannte Zertifizierungsdiensteanbieter)
- Beachten Sie die aktuellen Bearbeitungsvoraussetzungen (siehe weiterführende Informationen)
- Übermitteln Sie das Dokument an die elektronische Poststelle des Gerichts (siehe weiterführende Informationen)
In der Klageschrift müssen Sie den Sachverhalt schildern und Ihre Forderungen mitteilen. Sie können die Erfolgsaussichten Ihrer Klage verbessern und zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bereits in der Klageschrift Zeugen benennen oder Beweise anführen.
Das Gericht stellt die Klageschrift dem Beklagten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Güteverhandlung
Das Gericht legt gegebenenfalls einen frühen ersten Termin fest, der mit einer Güteverhandlung beginnt. Bei der Güteverhandlung können beide Parteien den Fall aus ihrer Sicht schildern. Ziel ist es, eine gütliche Einigung (Vergleich) zu erzielen.
Hinweis: Das Gericht kann den Beteiligten außerdem vorschlagen, eine außergerichtliche Mediation durchzuführen. Alternativ kann es die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann dabei alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Verhandlung und Urteil
Gelingt keine gütliche Einigung, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Dabei können Beweismittel wie etwa Urkunden und Gutachten herangezogen und Zeugen sowie Sachverständige gehört werden.
Nach der Beweisaufnahme und nochmaliger Äußerung beider Parteien gibt der Richter das Urteil (in Familiensachen: Beschluss) mündlich bekannt. Für die Urteilsverkündung kann auch ein eigener Termin vorgesehen werden.
Das schriftliche Urteil mit einer ausführlichen Begründung wird den Parteien zugeschickt.
Frist/Dauer
- Berufung: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
(bei Mindeststreitwert von EUR 600,00 und ausdrücklicher Zulassung zur Berufung)
Zuständig dafür ist regelmäßig das Landgericht (ausnahmsweise das Oberlandesgericht, wie etwa in Familiensachen).
Verjährung
Bevor Sie Klage erheben, sollten Sie prüfen, ob der Anspruch, den Sie gerichtlich geltend machen wollen, möglicherweise bereits verjährt ist. Die Verjährung tritt nach recht unterschiedlichen Zeiträumen ein, je nachdem, um welche Art von Ansprüchen es sich handelt.
Kosten
- Gerichtskostenvorschuss
- bei Unterliegen: in der Regel sämtliche Kosten
(Höhe abhängig vom Streitwert von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich)
Personen mit geringem Einkommen haben eventuell Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Rechtsgrundlage
- §§ 194 bis 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verjährung
- §§ 23 bis 23b, 71 f., 118, 119 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – sachliche Gerichtszuständigkeit
- §§ 12 bis 37 Zivilprozessordnung (ZPO) – örtliche Gerichtszuständigkeit
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess
- §§ 253 bis 510b ZPO – Verfahren im ersten Rechtszug
- §§ 511 bis 541 ZPO – Berufung
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- Signaturgesetz (SigG)
- Sächsische E-Justizverordnung (SächsEJustizVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Dienststelle
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