Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Kommunalwahl)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug innerhalb von drei Monaten vor der Kommunalwahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort
Sie sind bereits weg- oder umgezogen oder planen kurz vor der Wahl weg- oder umzuziehen?
Dies wirkt sich je nach Art und Zeitpunkt des Umzugs unterschiedlich auf Ihre Teilnahmemöglichkeiten bei Kommunalwahlen aus:
Wegzug aus dem Wahlgebiet
Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor den Kommunalwahlen aus dem Wahlgebiet (Stadt / Gemeinde, Ortschaft / Stadtbezirk oder Landkreis) wegziehen, verlieren Sie mit der Abmeldung an Ihrem alten Wohnort das Wahlrecht, sind an Ihrem neuen Wohnort für die entsprechende Wahl aber noch nicht wahlberechtigt.
Umzug innerhalb des Wahlgebiets
Ziehen Sie innerhalb des jeweiligen Wahlgebiets um und melden Sie sich vor dem 42. Tag am neuen Wohnort an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen.
Melden Sie sich nach dem 42. Tag am neuen Wohnort an, gilt Folgendes:
Wahlen in der Stadt / Gemeinde oder in der Ortschaft / Stadtbezirk
Ziehen Sie nach dem Stichtag innerhalb der Stadt / Gemeinde oder Ortschaft / Stadtbezirk um, bleiben Sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, zu dem Ihre alte Wohnung gehört, verzeichnet.
Achtung! Es kann passieren, dass Sie durch den Umzug innerhalb der Gemeinde nur noch für die Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind, aber das Wahlrecht für die Ortschaftsrats- / Stadtbezirksbeiratswahl verlieren, da Sie aus der Ortschaft / dem Stadtbezirk weggezogen sind.
Landrats- und Kreistagswahlen
Für Landrats- und Kreistagswahlen gilt für einen Umzug innerhalb des Kreisgebiets grundsätzlich das zu den Gemeindewahlen Gesagte entsprechend. Allerdings haben Sie dann, wenn Sie nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ziehen, die Möglichkeit, sich in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eintragen zu lassen (bis zum 16. Tag vor der Wahl). Wenn Sie erst in den letzten beiden Wochen vor der Wahl innerhalb des Kreisgebiets umziehen, ist eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in Ihrer Wegzugsgemeinde einen Wahlschein zu beantragen, sodass Sie sowohl am Wahltag an der Urnenwahl im Wahllokal Ihres neuen Wohnortes als auch an der Briefwahl teilnehmen können.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden nach dem 42. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Das Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kreiswahlen hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post, Telefax oder als E-Mail einreichen.
- Bei einem Umzug vor dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie regulär eine Wahlbenachrichtigungskarte; bei einem Umzug innerhalb des Kreisgebiets nach dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie auf Antrag einen Wahlschein sowie Briefwahlunterlagen für die Kreiswahl in Ihrem neuen Wohnort.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Sie werden in dem dortigen Wählerverzeichnis gestrichen.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftlich-formlose Antrag sollte mindestens enthalten:
- die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre alte Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Frist/Dauer
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich. Die Erteilung eines Wahlscheins ist bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis zum Wahltag, 15.00 Uhr möglich.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 15 Abs. 1, 16 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Wahlberechtigung
- §§ 13 Abs. 1, 14 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) – Wahlberechtigung
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunahlwahlgesetz- KomWG) – Eintragungsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis
- § 6 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes, SächsKomWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bei Umzug
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.