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Steuerberater / Steuerberaterin, Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige von Veränderungen nach § 56 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

Änderungen in der Berufshaftpflichtversicherung müssen unverzüglich bei der Steuerberaterkammer gemeldet werden.

Dazu zählen:

  • Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages
  • jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz nach der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater*, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) beeinträchtigt
  • Wechsel der Versicherung
  • Beginn und Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit
  • Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage

Der Versicherer ist befugt, der zuständigen Steuerberaterkammer jegliche Änderung mitzuteilen. Die zuständige Steuerberaterkammer ist zusätzlich berechtigt entsprechende Auskünfte bei dem Versicherer einzuholen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Informieren Sie die Steuerberaterkammer schriftlich über die Änderung in der Berufshaftpflichtversicherung.

Erforderliche Unterlagen

schriftliche Mitteilung (Original)

Frist/Dauer

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

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