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Architekten / Stadtplaner, Eintragung bei der Architektenkammer Sachsen beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Eintragung in die Liste der Architekten/Architektinnen, Innenarchitekten/Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten/Landschaftsarchitektinnen oder Stadtplaner/Stadtplanerinnen nach § 5 und §§ 33 bis 34a Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)

Die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin, "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.

Eine Eintragung in eine der oben genannten Listen ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits in eine entsprechende Liste bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.

Die in die Architekten- und Stadtplanerliste bei der Architektenkammer Sachsen Eingetragenen sind Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing., Bachelor, Master et cetera) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.

Mit der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin" oder "Innenarchitekt / Innenarchitektin" sind Sie auch berechtigt, Bauvorlagen zu unterzeichnen.

Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden

Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als auswärtiger "Architekt / Architektin, "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" im Freistaat tätig werden wollen, könnten Sie dies unter bestimmten Bedingungen tun. Sie müssen hierzu vor der Aufnahme der Dienstleistungserbringung dieses bei der Architektenkammer Sachsen anzeigen (siehe Weitere Informationen).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

  • Wohnung, berufliche Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung im Freistaat Sachsen
  • Berufsausübung
    • nach Studienabschluss in der Regel zwei Jahre praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung oder
    • erfolgreiche Absolvierung eines Berufspraktikums oder Baureferendariats
  • mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in der jeweiligen Fachrichtung nach Studienabschluss innerhalb der letzten drei Jahre
  • im Falle der selbstständigen Tätigkeit: ausreichende Haftpflichtversicherung

Weitere Voraussetzungen, abhängig von Art und Herkunft des Ausbildungsnachweises / der Berufsqualifikation:

Ausbildungsnachweis – Inland

  • Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung von min. acht Semestern Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule, der die inhaltlichen Anforderungen nach dem Sächsischen Architektengesetz erfüllt:
    • Studienanforderung Architektur
    • Studienanforderung Innenarchitektur
    • Studienanforderung Landschaftsarchitektur
    • Studienanforderung Stadtplaner
      Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsArchG

Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation – EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellte Staaten

  • Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation, der oder die in einem EU-Mitgliedsstaat oder diesen gleichgestellten Staaten zur Aufnahme und Ausübung der genannten Berufe berechtigt
  • Feststellung der Architektenkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen

Bei Ausübung der genannten Berufe aus einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise diesen gleichgestellten Staaten, in denen der jeweilige Beruf nicht reglementiert ist:

  • Nachweis der Berufsausübung über eine Dauer von mindestens einem Jahr oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre
  • Anerkennung durch die Architektenkammer Sachsen, dass in bestimmten Punkten keine wesentlichen Unterschiede zu den gesetzlich festgelegten Eintragungsanforderungen bestehen

Ausschließlich bei der Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin" kann

  • eine automatische Anerkennung erfolgen, wenn die Voraussetzungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) vorliegen oder
  • die Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung gemäß den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie gegeben sein

Ausbildungsnachweis – andere Staaten

  • Ausbildungsnachweis, den die Architektenkammer Sachsen als gleichwertig mit den jeweils erforderlichen inländischen Studienanforderungen anerkannt hat (Feststellung der Gleichwertigkeit)

Hinweis: Für Antragstellende mit einer Berufsqualifikation aus einem EU- Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat oder für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen gilt: Für den Fall, dass die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht festgestellt werden konnte beziehungsweise wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt worden sind, besteht für Sie – nach den Vorgaben des SächsArchG – die Möglichkeit, bestimmte Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang) durchführen zu können.

Verfahrensablauf

Rufen Sie über Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus. Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer Sachsen ein.

  • Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
  • Liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung vor, wird diese vorgenommen und Sie erhalten hierüber eine Urkunde.

Erforderliche Unterlagen

Alle Formulare unter:

Architektenkammer – Formularservice

Für alle Antragstellende notwendig:

  • Antragsformular (Formulare)
  • Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie)
  • Nachweis über die Wohnung, Niederlassung oder überwiegende Ausübung des Berufes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
  • Nachweis praktischer Tätigkeit (einfache Kopie) oder eines Berufspraktikums nach den Vorgaben des SächsArchG von mindestens zwei Jahren oder eines erfolgreich abgeschlossenen Baureferendariates
  • Nachweis des Besuchs von Weiterbildungsveranstaltungen in der beantragten Fachrichtung

Bei inländischem Ausbildungsnachweis, zusätzlich:

  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer deutschen Hochschule, welcher die Anerkennungskriterien erfüllt (beglaubigte Kopie)
  • Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung über die für den Studiengang festgelegte Regelstudienzeit (nur für Abschlüsse Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor; einfache Kopie)

Bei Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem der Beruf reglementiert ist, zusätzlich:

  • Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)

Bei Ausbildungsnachweis / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem der Beruf in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist:

  • Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
  • Nachweis, dass dieser Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem der oben genannten Staaten bereits ausgeübt wurde (einfache Kopie)

Für den Bereich der automatischen Anerkennung / Sonderanerkennung für Architekten im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie:

  • Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
  • gegebenenfalls zusätzlich Nachweis eines Berufspraktikums nach den Vorgaben des SächsArchG von mindestens zwei Jahren (einfache Kopie)

oder

  • Nachweise über die Berechtigung auf der Grundlage von Art. 48 der RL 2005/36/EG (einfache Kopie)

Bei ausländischem Ausbildungsnachweis (Drittstaat):

  • Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gestellt wurde

Bei selbstständiger Tätigkeit:

  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (einfache Kopie),

sofern Sie den Zusatz "Frei" verwenden möchten:

  • Nachweis einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit (einfache Kopie)

Übersetzungen:

Ausbildungsnachweise und Nachweise zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.

Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.

Frist/Dauer

keine

  • Gültigkeit der Eintragung: unbefristet

Kosten

  • Gebühr für die Eintragung: mindestens EUR 80,00; in der Regel EUR 160,00
  • Weitere Kosten fallen an, wenn für die Eintragung eine Eignungsprüfung oder eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt werden muss
  • Jährlicher Kammerbeitrag: EUR 432,00, ermäßigt EUR 96,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.10.2024

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