Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in, Gebärdensprachdolmetscher/-in – Beeidigung sowie Verlängerung der Beeidigung und Löschung aus der Datenbank beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Dolmetscher*, die bei Gericht tätig sein wollen (Gerichtsdolmetscher), können nach den Bestimmungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) allgemein beeidigt werden. Dolmetscher, die bei Behörden tätig werden wollen (Behördendolmetscher) sowie Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher, die bei Gericht oder Behörden tätig sein wollen, können nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz (SächsDolmG) ebenfalls allgemein beeidigt werden.
Möchten Sie eine solche Tätigkeit ausüben, können Sie Ihre allgemeine Beeidigung beantragen.
Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemein beeidigt und/oder öffentlich bestellt wurden, können Sie in Sachsen allgemein beeidigt werden.
Nach den Bestimmungen des GDolmG und des SächsDolmG endet die allgemeine Beeidigung nach Ablauf von fünf Jahren. Möchten Sie weiterhin als Gerichtsdolmetscher, Behördendolmetscher, Übersetzer oder Gebärdendolmetscher tätig sein, können Sie die Verlängerung Ihrer allgemeinen Beeidigung um weitere fünf Jahre beantragen. Da für die Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung aktuelle Nachweise benötigt werden, sollten Verlängerungsanträge frühestens ein Jahr vor dem Ablauf der allgemeinen Beeidigung gestellt werden. Wird der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der allgemeinen Beeidigung gestellt, besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die zuständige Stelle fort.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
- Volljährigkeit
- Geeignetheit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie:
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- infolge von Krankheit oder Sucht nicht nur vorübergehend an der Ausübung der angestrebten Tätigkeit gehindert sind,
- sich im Vermögensverfall befinden (zum Beispiel wenn ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde) oder
- aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zwecke des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährden.
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse
Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung, Übersetzerprüfung oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Beruf als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher bestanden hat oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer solchen Prüfung anerkannt wurde.
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beantragen. Der Antrag wird Ihnen mit den Antragsunterlagen zur allgemeinen Beeidigung durch das Oberlandesgericht Dresden zugesandt und ist dort auch mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) einzureichen.
Der Antrag wird durch das Oberlandesgericht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Prüfung vorgelegt.
Verfahrensablauf
Die allgemeine Beeidigung beantragen Sie schriftlich oder elektronisch, dafür steht Ihnen in Amt24 online ein Antragsvordruck zur Verfügung (siehe –> Onlineantrag). Folgen Sie den Hinweisen auf dem Formular. Eine Unterzeichnung der Onlineformulare ist nicht erforderlich.
Richten Sie sich in Amt24 zur Identifizierung und Authentifizierung ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt und die aufgeführten Unterlagen zusammengestellt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
- Nach Einreichen der Antragsunterlagen erhalten Sie weitere Informationen zur Übersendung des Führungszeugnisses, der Entrichtung der Verwaltungsgebühr und der Einreichung von Zeugnissen zum Nachweis der fachlichen Eignung.
- Das Oberlandesgericht prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit, gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen nachgefordert.
Hinweis: Sofern die Feststellung einer im Ausland erworbenen Qualifikation erforderlich ist, wird der Antrag nach Vorliegen aller Voraussetzungen an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus weitergeleitet.
- Wird Ihrem Antrag stattgegeben, werden Sie allgemein beeidigt und erhalten eine Urkunde, in der alle Sprachen, für die Sie allgemein beeidigt sind, und die jeweilige Art der Beeidigung angegeben werden. Sofern Sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen zur allgemeinen Beeidigung erfüllen, werden Sie hierüber schriftlich Informiert.
- Nach erfolgter Beeidigung werden Sie in die Datenbank der allgemein beeidigten und/oder öffentlich bestellten beziehungsweise allgemein ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen.
Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, reichen Sie einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- ein Passbild
- beglaubigte Nachweise der fachlichen Eignung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher (zum Beispiel Urkunden, Hochschulabschlusszeugnisse, Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung)
- zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden; Verwendungszweck: das jeweilige Aktenzeichen und "Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher". Die Kosten werden nicht erstattet.
Frist/Dauer
Allgemeine Beeidigung
- fünf Jahre (Verlängerung auf Antrag für weitere fünf Jahre)
Kosten
- Beeidigung/Bestellung: EUR 80,00
- Anerkennung der Gleichwertigkeit: EUR 125,00
Rechtsgrundlage
- § 3 Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) – Antrag auf allgemeine Beeidigung
- § 7 GDolmG – Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf
- § 9 GDolmG – Datenverarbeitung
- § 3 Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) – Antrag auf allgemeine Beeidigung
- Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsichen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetschen)
- § 30 Gebührenverzeichnis Nr. 4.1 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 22.07.2024
Zuständige Dienststelle
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