Entwöhnungsbehandlung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bei Suchterkrankungen
Entwöhnungsbehandlungen dienen grundsätzlich der Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit und werden deshalb vorrangig von der gesetzlichen Rentenversicherung (sonst von den Krankenkassen) finanziert und von anerkannten Einrichtungen (zum Beispiel Suchtberatungsstellen oder Fachkliniken) durchgeführt.
Die Entwöhnungsbehandlung sollte direkt im Anschluss an eine Entzugsbehandlung durchgeführt werden. Sie kann bei bestehender Konsumfreiheit aber auch unabhängig davon begonnen werden.
Informationen über die stationären Einrichtungen und Hilfen bei der Erstellung der Anträge erhalten Sie bei den Suchtberatungsstellen.
Die therapeutischen Konzepte verfolgen folgende Ziele:
- Es müssen die Ursachen und Persönlichkeitsfaktoren, die zum Suchtverhalten führten gefunden und bearbeitet werden.
- Die oder der Betroffene soll lernen, Alltagsprobleme und evtl. zugrundeliegende seelische Störungen so zu bewältigen, dass ihm ein Ausweichen auf Suchtmittel nicht mehr nötig erscheint.
- Die oder der Betroffene sollte Tätigkeiten des praktischen Alltags (wieder) erlernen, wie zum Beispiel Aufstehen, Termine wahrnehmen, etc.
- Die oder der Betroffene ist auf seine Rückkehr in den Lebensalltag mit seinen vielen Verpflichtungen und Problemen vorzubereiten.
Stationär bedeutet, der Rehabilitand ist ganztägig in einer Entwöhnungseinrichtung inklusive Übernachtung und Verpflegung untergebracht. Die Dauer der stationären Entwöhnung variiert je nach Art und Schwere der Suchterkrankung. Es sind Kurzzeittherapien und Standardtherapien möglich.
Eine stationäre Kurzzeittherapie dauert in der Regel acht Wochen. Eine Standardtherapie bei Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit kann 12 bis 15 Wochen stationär durchgeführt werden. Zusätzlich ist eine Adaption von elf bis zwölf Wochen möglich, bei der unter realen Alltagsbedingungen erprobt wird, ob die vorangegangene Entwöhnungsbehandlung den Betroffenen eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.
Bei einer ganztägig ambulanten Behandlung wird die Therapie in einer wohnortnahen Rehabilitationseinrichtung mit einer begrenzten täglichen Anwesenheit des Rehabilitanden durchgeführt. Abende und Wochenenden sind frei. Hier dauert die Therapie 8 bis 15 Wochen. Die tägliche Anwesenheit beträgt vier bis sechs Stunden.
Ambulante Entwöhnungsbehandlungen umfassen therapeutische Einzel- und Gruppengespräche (Therapieeinheiten) in einer Beratungsstelle. Die Behandlung dauert in der Regel neun bis zwölf Monate. Gruppengespräche umfassen etwa 100 Minuten, Einzelgespräche in der Regel 50 Minuten.
Ansprechstelle
Rentenversicherung
für die Entwöhnungsbehandlung in speziellen Rehabilitationseinrichtungen, zum Beispiel:
- Alkohol- Entwöhnungsbehandlung
- Entwöhnungstherapie von Medikamentensucht
- Drogen-Entwöhnungstherapie
- bei pathologischer Glücksspielsucht
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
- sofern Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers nicht erfüllen
- bei Ess-Störungen und den übrigen nichtstoffgebundenen Suchterkrankungen, wie beispielsweise der Arbeitssucht
Zuständige Stelle
Rentenversicherung oder Gesetzliche Krankenversicherung
Voraussetzungen
Eine Entwöhnungsbehandlung wird bewilligt, wenn
- die persönlichen / medizinischen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
- Maßnahmen der Beratung und Motivation vorangegangen sind
- und der Abhängigkeitskranke motiviert und zudem bereit ist, eine gegebenenfalls erforderliche Nachsorge in Anspruch zu nehmen.
Vor der Entwöhnungsbehandlung muss erforderlichenfalls eine Entzugsbehandlung durchgeführt worden sein.
Sind die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, so ist die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) der zuständige Leistungsträger.
Verfahrensablauf
- Sie müssen die Entwöhnungsbehandlung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation.
Haben Sie im Vorfeld eine Suchtberatungsstelle aufgesucht, werden Ihnen die dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der Antragstellung weiterhelfen können.
Tipp: Bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern bekommen Sie ebenfalls sämtliche Antragsunterlagen. Alle genannten Stellen sind Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich. Unterstützung erhalten Sie auch bei den örtlichen Suchtberatungs- und behandlungsstellen.
- Entsprechend Ihrer erforderlichen medizinischen und individuellen Bedürfnisse wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach eingehender Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen die Rehabilitationseinrichtung, Art, Dauer, Umfang, Beginn sowie die Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Ihre berechtigten Wünsche werden ebenfalls berücksichtigt.
- Den Rentenversicherungsträgern stehen indikationsspezifisch (je nach Krankheitsbild) ausgerichtete Rehabilitationseinrichtungen (Eigene und Vertrags-Einrichtungen) im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.
- Entwöhnungsbehandlungen können stationär oder ambulant, gegebenenfalls auch kombiniert, durchgeführt werden.
- Die Rehabilitationsbehandlung dauert in der Regel – abhängig von der Art der Behandlungsform – mehrere Monate. Sie kann verkürzt oder verlängert werden.
Hinweis: Das Verfahren bei Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht überwiegend dem der Rentenversicherungsträger.
Erforderliche Unterlagen
- Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger
Frist/Dauer
keine
Kosten
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwöhnungsbehandlung übernimmt grundsätzlich der Leistungsträger.
Dazu zählen:
- Reise,
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- ärztliche Betreuung,
- therapeutische Leistungen
- medizinische Anwendungen
Zuzahlung – Rentenversicherung
- bei stationärem Klinikaufenthalt: maximal EUR 10,00 pro Kalendertag (längstens für 42 Tage im Kalenderjahr)
- Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden berücksichtigt und angerechnet.
- Bei geringem Einkommen kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.
Zuzahlung – gesetzliche Krankenversicherung
- für ambulante und stationäre Leistungen: EUR 10,00 pro Tag (höchstens 28 Tage im Kalenderjahr)
- Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wird hierbei als Einheit angesehen
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Achtung! Wenn Sie privat krankenversichert sind, kann die Kostenübernahme vertraglich ausgeschlossen sein, erkundigen Sie sich bei dem Versicherungsunternehmen.
Rechtsgrundlage
- §§ 15, 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- §§ 27, 40, 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.