Nachhaltige Bioenergie, Anerkennung als Zertifizierungsstelle beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach § 28 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) / § 26 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfülllung der Nachhaltigkeitsverordnungen bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Bioenergie und stellen sogenannten Schnittstellen-Zertifikate aus.
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009. Diese definieren die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes beziehungsweise für die Anrechnung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen sowie die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.
Zertifizierungsstellen werden hierfür auf Antrag anerkannt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Voraussetzungen
Benennung von:
- Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen
- Ländern oder Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle Aufgaben nach der BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV wahrnimmt.
Nachweis von:
- Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben,
- einer ausreichenden Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Unabhängigkeit von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie Freiheit von Interessenkonflikten im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben
- Erfüllung der Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die Kontrollen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011 genügen
- schriftliche Verpflichtung nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe e der Nachhaltigkeitsverordnungen;
- Vorliegen einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Erforderliche Unterlagen
- Bitte benutzen Sie den Antragsvordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen des § 43 BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV
Frist/Dauer
Über einen Antrag wird innerhalb von drei Monaten entschieden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 28 Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV )
- § 26 Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraft-NachV)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). 28.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.