Zertifizierung von Unternehmen im Bereich Klimaschutz beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zertifizierung gemäß § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Unternehmen, die ortsfeste, fluorierte Treibhausgase enthaltende Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, müssen ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Unternehmenszertifikat vorweisen können.
Die Bescheinigung über die Zertifizierung des Unternehmens enthält mindestens folgende Angaben
- Name und Sitz des Unternehmens
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
- Ausstellungsnummer und ggf. Ablaufdatum
- Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellungsbefugten
Hinweise:
- Am 11. März 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/573 (neue F-Gas-Verordnung) in Kraft getreten. Diese löst die Verordnung (EU) 517/2014 ab. Die neue F-Gas-Verordnung und ihre Durchführungsverordnungen erweitern die zertifizierungspflichten Tätigkeiten.
- Am 29. September 2024 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 in Kraft getreten, welche die Mindestanforderungen für die Zertifizierung in Bezug auf Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons regelt. Die Durchführungsverordnung löst die Durchführungsverordnung (EU) 2067/2015 ab.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 44
Voraussetzungen
- Für die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss Zugang zu Werkzeugen und Verfahren gewährleistet sein, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
- Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
- Wenn Ihr Unternehmen ein eingetragener EMAS-Standort ist, kann er die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltunternehmensprüfung hervorgeht, dass die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und folgende Angaben ersichtlich sind:
- Name und Sitz des Unternehmens
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen.
Verfahrensablauf
- Die Zertifizierung beantragen Sie bei der Landesdirektion Sachsen.
- Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und vergibt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Zertifizierung. Falls erforderlich, kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Zertifizierungsverfahrens können Sie sich an die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen wenden.
Erforderliche Unterlagen
- Kopien der Sachkundebescheinigungen der Personen , die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben sollen
- Auflistung der vorhandenen Werkzeuge/Materialien/Verfahren
Frist/Dauer
Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal drei Monate
Hinweis: Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten
EUR 127,00 bis EUR 749,00
Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaSchutzV)
- Verordnung (EU) 2024/573 Des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6.September 2024
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008 vom 2. April 2008
- Ifd. Nr. 24 Tarifstelle 9.2 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 14.11.2024
Zuständige Dienststelle
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