Wirtschaftsprüfer, Bestellung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nach §§ 15 f. Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Wirtschaftsprüfer* müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtend.
Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von der Wirtschaftsprüferkammer bestellen lassen. Wenn zwischen bestandenem Examen und gewünschter Berufsaufnahme mehr als fünf Jahre liegen, müssen Sie gegebenenfalls eine weitere Prüfung machen.
Die Hauptaufgaben der Kammer sind unter anderem, ihre Mitglieder beruflich zu beraten, bei Streitigkeiten unter Mitgliedern beziehungsweise zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln sowie die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
bestandene Prüfung als Wirtschaftsprüfer
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte die Formulare der Wirtschaftsprüferkammer (Link "Bestellung / Wiederbestellung Wirtschaftsprüfer"). Detaillierte Hinweise zum Ablauf erhalten Sie in Merkblättern zum Anerkennungsverfahren.
- Das Formular reichen Sie ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Landesgeschäftsstelle ein.
- Steht der Bestellung nichts im Wege, erhalten Sie einen Termin zur Vereidigung. Nach der Vereidigung bekommen Sie eine Urkunde über die Zulassung ausgehändigt.
Hinweis: Sie werden als Wirtschaftsprüfer in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.
Als Wirtschaftsprüfer dürfen Sie nicht Angestellter bei Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften oder Rechtsanwaltgesellschaften sein, sondern ausschließlich deren gesetzlicher Vertreter.
Als Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates müssen Sie nachweisen, dass Sie über die Berechtigung zu gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen verfügen und die Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung vorlegen. Die Eignungsprüfung müssen Sie vor der Prüfungskommission ablegen
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular zur Bestellung zum Wirtschaftsprüfer einschließlich der dazugehörigen Erklärung
- Nachweis bestandener Prüfung zum Wirtschaftsprüfer
- für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates: Bestätigung des Bestehens der Eignungsprüfung
- Erfassungsbogen für Ureintrag Berufsregister als Wirtschaftsprüfer
- Wenn Sie angestellt sind, zusätzlich: Bescheinigung des Arbeitgebers
- Wenn Sie in eigener Praxis, als Partner einer Partnergesellschaft oder Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft ohne Anerkennung als Berufsgenossenschaft tätig sind, zusätzlich: Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
- gegebenenfalls Nachweis akademischer Titel, Grade und Zusätze
- gegebenenfalls erweiterte Liste der Sozien
- gegebenenfalls Bescheinigung der Partnerschaft oder Eigenerklärung zu Vorbehaltsaufgaben als Wirtschaftsprüfer
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 230,00 (EUR 400,00 Wiederbestellung)
- Jahresbeitrag für die Kammermitgliedschaft
(Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Beitragshöhe in Ihrem individuellen Fall zu entrichten ist.)
Rechtsgrundlage
- § 15 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – Bestellungsbehörde und Gebühren
- § 17 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – Berufsurkunde und Berufseid
- § 37 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – Registerführende Stelle
- § 38 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – Eintragung
- § 43a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – gesetzlicher Vertreter
- §§ 131g, 131h Wirtschaftsprüferordnung (WPO) – Eignungsprüfung
- §§ 1, 3 Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
- §§ 1, 2, 4, 5 Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Freigabevermerk
Wirtschaftsprüferkammer. 19.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.