Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe 2.3 Exlosivstoffe
Voraussetzungen
- Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern
- Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit
Verfahrensablauf
Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Sprengzubehör an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner
Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Antragsschreiben
- technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
- Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
- Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr nach Kostenverordung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV)
Rechtsgrundlage
- § 5 Sprengstoffgesetz (SprengG) – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 26.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.