Tierärztliche Hausapotheke anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich als Tierarzt* niederlassen oder eine tierärztliche Tätigkeit als Angestellter ausüben und dabei eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Hinweis: Das Betreiben tierärztlicher Hausapotheken ist personengebunden. Angestellte und Stellvertreter können jedoch im Auftrag der Praxis beziehungsweise des Arbeitgebers Medikamente bestellen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Sie haben sich als Tierarzt niedergelassen oder sind als tierärztlicher Angestellter tätig und betreiben dabei eine tierärztliche Hausapotheke.
Verfahrensablauf
- Sie können die Anzeige persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen.
- Gegebenenfalls überprüft der Amtstierarzt im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die tierärztliche Hausapotheke sowie die mitgeführte tierärztliche Hausapotheke.
- Bei einem positiven Prüfungsergebnis kann Ihnen die Behörde eine Apothekenbescheinigung ausstellen, wenn dies gewünscht ist. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde
Frist/Dauer
keine
Kosten
je nach Bearbeitungsdauer unterschiedlich: EUR 14,40 pro angefangene Viertelstunde, mindestens jedoch EUR 25,00
Rechtsgrundlage
- § 2 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) – Verantwortlichkeit des Tierarztes / der Tierärztin
- § 79 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) – Allgemeine Anzeigepflicht
- § 2 Heilberufezuständigkeitsgesetz (HeilbZuG) – Zuständigkeiten für den Vollzug des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.