Kapitalertragsteuer, Befreiung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Vereine nicht verwendetes Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, unterliegen die dabei erhaltenen Kapitalerträge vom Grundsatz her meist dem Kapitalertragssteuerabzug. Von diesen Abzügen können Vereine befreit werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kapitalertragsteuer hängen davon ab, ob der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und wird durch das inländische Kreditinstitut bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen des Vereins einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Ansprechstelle
Ihr Kreditinstitut
Voraussetzungen
Der Verein erzielt aus seinem angelegten Kapital Erträge, die nicht innerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen.
Verfahrensablauf
Vorlage beim entsprechenden Kreditinstitut:
- des Freistellungsbescheids oder
- des Feststellungsbescheids nach § 60a Abgabenordnung des Finanzamts oder
- einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Frist/Dauer
Es gibt keine Frist zu beachten, jedoch sollte sich der Verein rechtzeitig mit dem Kreditinstitut in Verbindung setzen, bevor eine Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs.10 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
- §§ 43 bis 44a EStG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.