Gesundheitsfachberuf, Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Altenpfleger*, anästhesietechnischer Assistent, Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme / Entbindungspfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachmann, Logopäde, Masseur / medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Operationstechnischer Assistent, Orthoptist, pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut, Podologe, technischer Assistent in der Medizin
Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Eine Liste der erlaubnispflichtige Gesundheitsberufe finden Sie unter:
- Gesundheitsberufe
Amt24-Lebenlage
Ausländische Berufsabschlüsse
Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.
Vorübergehende Berufsausübung
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Voraussetzungen
Fachliche Qualifikation
Persönliche Qualifikation:
- persönliche Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Eignung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
- Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- sonst: mindestens Niveau B2
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Erlaubnis zur Berufsausübung schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular. Die zuständige Stelle berät zur Antragstellung.
- Die Vordrucke zur Antragstellung beziehen Sie über die zuständige Stelle oder hier über Amt24.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Fachbehörde prüft Ihren Antrag; liegen die Voraussetzungen zur Berufsausübung vor, erhalten Sie eine Erlaubnisurkunde.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Dokumente und Nachweise
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Nachweise und Dokumente finden Sie im Antragsvordruck, gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Hinweise: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein!
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 70,00
- Auslagen
Rechtsgrundlage
- Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin (ATA-OTA-G)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (Logopädengesetz – LogopG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)
- Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)
- Hebammengesetz (HebG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.