Prüfsachverständiger, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige nach § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Wenn Sie als Prüfsachverständiger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz kommen und nachweisen können, dass Sie hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen, dürfen Sie diese Tätigkeit in Sachsen ausüben.
Zuvor müssen Sie das das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Sachsen unter Vorlage entsprechender Nachweise anzeigen.
Hinweis: Ein Eintrag in die Liste der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen erfolgt aufgrund der Anzeige nicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie sind berechtigt, als Prüfsachverständiger in Sachsen tätig zu werden, wenn Sie:
- hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten
- und wenn Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Hinweis: Auch wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger niedergelassen sind, die Nachweise für eine der deutschen vergleichbare Berechtigung und Qualifikation jedoch nicht erbringen können, dürfen Sie diese Tätigkeit in Sachsen ausüben. Sie brauchen dazu eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Diese Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenierkammer unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen.
Verfahrensablauf
- Die Anzeige erfolgt schriftlich und formlos.
- Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
- Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Eurpäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfsachverständigen niedergelassen sind.
Welche weiteren Nachweise erforderlich sind, erfahren Sie bei der Ingenieurkammer Sachsen.
Frist/Dauer
Kosten
gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Rechtsgrundlage
- § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Freigabevermerk
Ingenieurkammer Sachsen. 17.01.2017
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.