Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz im Ausland müssen Zweigniederlassungen in Deutschland zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar* bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht: bei der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft (AG) durch den Vorstand, bei der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch die Geschäftsführer.
Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.
Hinweis: Die Niederlassung wird bei dem Registergericht eingetragen, das für den Ort der Niederlassung zuständig ist. Die Führung des Handelsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Informieren Sie sich beim Notar oder dem Einheitlichen Ansprechpartner über ergänzende Voraussetzungen für
- die Anmeldung einer Zweigniederlassung von Aktiengesellschaften (AG) nach § 13f Handelsgesetzbuch (HGB) sowie
- von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 13g Handelsgesetzbuch (HGB).
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
- Satzung / Gesellschaftsvertrag der ausländischen Kapitalgesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (gegebenenfalls in beglaubigter deutscher Übersetzung)
- Änderungen zur Satzung / zum Gesellschaftsvertrag
darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:
- inländische Geschäftsanschrift
- Gegenstand der Zweigniederlassung
- Nummer des Eintrages und Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird (sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht)
- die Rechtsform der Gesellschaft
- die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich zu vertreten, sowie die Angabe ihrer Befugnisse
- das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt – sofern es sich nicht um Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt
Über die im Einzelfall erforderlichen (weiteren) Unterlagen informiert Sie der Notar.
bei Anmeldung mehrerer Zweigniederlassungen:
- Vorlage der Satzung / Gesellschaftsvertrag und deren Änderungen zur Eintragung im Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen
- Angabe des Registers und der Nummer, unter der diese Zweigniederlassung eingetragen ist
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühr für die Eintragung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
Rechtsgrundlage
- §§ 12, 13f, 13g Handelsgesetzbuch (HGB) – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
- Aktiengesetz (AktG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.