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Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Strahlenschutzbeauftragte bestellen

Allgemeine Informationen

Mitteilung über die Bestellung oder die Abberufung sowie bei Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Als Strahlenschutzverantwortlicher* sind Sie verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers notwendig ist. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitteilen.

Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler betrieben werden soll.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, wie auch Änderungen von Aufgaben oder der Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion anzeigen müssen.

*) Bei Personenbezeichnungen orientieren wir uns am Text der gesetzlichen Grundlage zugunsten der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit unserer Beschreibung. Die Personenbezeichnung bezieht sich im Sinne einer geschlechtsunspezifischen Verwendung des maskulinen Substantivs immer auf alle Geschlechter – die Redaktion

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (Ausbildung, praktische Erfahrung, Teilnahme an anerkannten Kursen )
  • fristgerechte Aktualisierung der Fachkunde durch anerkannte Kurse oder andere als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen

Verfahrensablauf

  • Setzen Sie ein Bestellungsschreiben auf, in dem Sie die Strahlenschutzbeauftragten und deren Aufgaben, Entscheidungsbereiche und erforderlichen Befugnisse benennen. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Sie können dafür auch die bereitgestellten Formulare der Landesdirektion Sachsen verwenden.
  • Die von Ihnen und den bestellten Personen unterzeichnete Schreiben reichen Sie in Kopie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Arbeitsschutzverwaltung für den Freistaat Sachsen ein ("zuständige Stelle")

Erforderliche Unterlagen

  • Bestellungsschreiben mit Angabe des betrieblichen Entscheidungsbereiches und der dafür erteilten Befugnisse (Kopie)
  • Führungszeugnis des Strahlenschutzbeauftragten (Belegart O)
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Kopie)
  • bei Ärzten: Nachweis der Approbation (Kopie)

Frist/Dauer

Bestellung / Mitteilung: rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 11.06.2024

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