Röntgeneinrichtungen / Störstrahler, Strahlenschutzbeauftragte bestellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mitteilung über die Bestellung oder die Abberufung sowie bei Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Als Strahlenschutzverantwortlicher* sind Sie verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers notwendig ist. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der zuständigen Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitteilen.
Die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler ist die Landesdirektion Sachsen.
Erforderlich für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler betrieben werden soll.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, wie auch Änderungen von Aufgaben oder der Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion anzeigen müssen.
Hinweis zur Zuständigkeit
Abweichend ist das Sächsische Oberbergamt in Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zuständig für den Vollzug bei Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie in unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne der Sächsischen Hohlraumverordnung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz und Marktüberwachung
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- fristgerechte Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Verfahrensablauf
- Setzen Sie ein Bestellungsschreiben auf, in dem Sie die Strahlenschutzbeauftragten und deren Aufgaben, Entscheidungsbereiche und erforderlichen Befugnisse benennen. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Sie können dafür auch die bereitgestellten Formulare der Landesdirektion Sachsen verwenden.
- Die von Ihnen und den bestellten Personen unterzeichnete Schreiben reichen Sie in Kopie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Arbeitsschutzverwaltung für den Freistaat Sachsen ein ("Zuständige Stelle")
Erforderliche Unterlagen
- Bestellungsschreiben mit Angabe des betrieblichen Entscheidungsbereiches und der dafür erteilten Befugnisse (Kopie)
- Führungszeugnis des Strahlenschutzbeauftragten (Belegart O)
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Kopie)
- bei Ärzten: Nachweis der Approbation (Kopie)
Frist/Dauer
Bestellung/Mitteilung: rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 70 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) – Strahlenschutzbeauftragter
- § 5 Absatz 30, 31 und 37 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Sonstige Begriffsbestimmungen
- § 43 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
- § 4 Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung (SächsASAVO)– Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und des Sächsischen Oberbergamts
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 29.07.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.