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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach §§ 27 ff. Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers* kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernde Personenbezeichnung, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.

Voraussetzungen

Details lesen Sie in den Merkblättern auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die gegebenenfalls erforderliche notarielle Beurkundung erfolgen.

  • Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Den Antrag können Sie auf der Homepage www.wpk.de im Bereich „Meine WPK“ stellen, für den Sie sich mit Ihrer Registernummer und Ihrem Passwort einloggen. Dort erhalten Sie auch das Merkblatt zur Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  • Nach der Eintragung im Handels- bzw. im Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers),
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals; bei Bargründung: Nachweis durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszugs,
  • bei Anerkennung einer bereits bestehenden Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Zwischenabschluss nicht älter als drei Monate,
  • Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ein entsprechendes Verbot enthält,
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter, die keine Wirtschaftsprüfer sind (vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), und die nicht gesetzliche Vertreter sind sowie
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bzgl. der Zulassung bzw. Anerkennung der EU/EWR-Abschlussprüfer und EU/EWR-Prüfungsgesellschaften

Frist/Dauer

keine

Kosten

EUR 1.000

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Wirtschaftsprüferkammer 31.10.2024

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