Ergänzungsschule anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeigen von Ergänzungsschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft sowie Sächsischer Freie-Träger-Schulverordnung
Wenn Sie eine Ergänzungsschule eröffnen möchten, müssen Sie dies bei der Schulaufsichtsbehörde anzeigen.
Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates. Als Träger einer Ergänzungsschule können Sie jedoch in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, bei der Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und der Organisation des Unterrichts von den Vorschriften für Schulen in öffentlicher Trägerschaft abweichen. Bitte beachten Sie, dass in der Regel an Ergänzungsschulen die Schulpflicht nicht erfüllt werden kann und diese keine Zeugnisse ausstellen dürfen. Die Ausbildung schließt mit einer Bescheinigung oder einem Zertifikat ab.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Bautzen
Voraussetzungen
- Schulträger einer Ergänzungsschule können natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Kommunale Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können dies nicht.
- Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.
- Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule oder Schule in öffentlicher Trägerschaft hervorrufen kann.
Verfahrensablauf
Das Landesamt für Schule und Bildung überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Anzeige.
Zur Beratung und bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich an den Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung wenden, bei dem Sie auch Ihren Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
- bei natürlichen Personen als Schulträger: deren tabellarischer Lebenslauf
- bei juristischen Personen des Privatrechts oder einer ihnen gleichgestellten ausländischen Organisation: Nachweis darüber, wie und in welchem Umfang die vertretungsberechtigte Person für den Schulträger handelt
- für die Schulleitung und die Lehrkräfte Nachweise über:
- Ausbildung
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
- beruflicher Werdegang
- Nachweis über die Nutzungsrechte der vorgesehenen Räumlichkeiten
- Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der vorgesehenen Räumlichkeiten
- Lehrplan
- Führungszeugnisse (Vorlage erst nach Aufforderung durch das Landesamt für Schule und Bildung)
Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumente, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, werden anerkannt, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen ersichtlich ist, dass die jeweilige Anforderung erfüllt ist.
Frist/Dauer
- Anzeige: in der Regel drei Monate vor Beginn des Unterrichts
Kosten
- Verfahrensgebühr: keine
- gegebenenfalls Kosten für erforderliche Unterlagen oder Gutachten
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
- Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung – SächsFrTrSchulVO)
- §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) – Führungszeugnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.