Jagdschein beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein mit sich führen. Der Jahresjagdschein wird auf Antrag durch die untere Jagdbehörde in der Regel für drei Jagdjahre erteilt.
Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Wer die Beizjagd ausüben will, benötigt einen Falknerjagdschein.
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde (untere Jagdbehörde) bei der Stadtverwaltung (Chemnitz, Dresden, Leipzig) oder beim Landratsamt
Voraussetzungen
- Mindestalter: 16 Jahre
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (Jägerprüfung)
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit dem Waffengesetz (WaffG)
Verfahrensablauf
Den Jagdschein können Sie persönlich oder schriftlich beantragen; zur Erstbeantragung sollten Sie persönlich vorsprechen.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Jagdschein erstellt.
- Die Behörde händigt Ihnen das Dokument persönlich aus oder stellt Ihnen dieses mit der Post zu.
- Beauftragen Sie eine andere Person mit der Abholung, muss diese eine Vollmacht von Ihnen vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (Jägerprüfungszeugnis)
- zwei Lichtbilder
- Personalausweis
- Nachweis einer geltenden Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens EUR 500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden
Frist/Dauer
Gültigkeit
- Jahresjagdschein: bis zu drei Jagdjahre
- Tagesjagdschein: 14 Tage
- Jugendjagdschein: ein Jagdjahr
Dauer Jagdjahr: 01.04. - 31.03.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben.
Kosten
Verwaltungsgebühr
- Jahresjagdschein: EUR 70,00
- Tagesjagdschein: EUR 25,00
- Jugendjagdschein: EUR 20,00
Jagdabgabe (zusätzlich)
- Jahresjagdschein: EUR 20,00 / Gültigkeitsjahr
- Tages- und Jugendjagdschein: je EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Allgemeines zum Jagdschein
- § 16 BJagdG – Jugendjagdschein
- § 17 BJagdG – Versagung des Jagdscheins
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 WaffG – Persönliche Eignung
- § 16 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) – Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung
- § 17 SächsJagdG – Jagdabgabe
- § 1 Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) – Jagdabgabe
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 56, Tarifstelle 14
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2024
Zuständige Dienststelle
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