Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeben
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mitteilung nach § 192 Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch (SGB VII)
Neugründungen
Ihr künftiges Unternehmen müssen Sie innerhalb einer Woche ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden, der für Ihre Branche zuständig ist. Bei Betrieben, Einrichtungen und Freiberuflern sind es dem Gesetz nach die gewerblichen Berufsgenossenschaften, soweit die Zuständigkeit nicht bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand liegt.
Sie benötigen die Mitgliedsnummer Ihres Unfallversicherungsträgers und die damit verbundene Einstufung in Gefahrklassen, um Beschäftigte zur Sozialversicherung anzumelden. Auch können Sie sich als Mitglied schon beim Errichten Ihrer Betriebsstätte zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten lassen.
Änderungen im laufenden Unternehmen
Änderungen im laufenden Unternehmensbetrieb, die für die Unfallversicherung relevant sein könnten (Beispiel: dauerhafte Änderung des Schwerpunkts Ihrer Tätigkeit), müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft innerhalb von vier Wochen melden.
Voraussetzungen
Sie nehmen eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit auf.
Verfahrensablauf
Rufen Sie zunächst das Anmeldeformular online ab und füllen Sie es vollständig aus. Reichen Sie dann die Meldung bei Ihrem branchenzuständigen Unfallversicherungsträger ein.
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
- Anmeldung: binnen einer Woche ab Beginn der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit (dazu zählen bereits vorbereitende Arbeiten)
- Änderungen im laufenden Unternehmensbetrieb: innerhalb von vier Wochen
Kosten
- Meldung / Mitteilung zur gesetzlichen Unfallversicherung: keine
- nach Ablauf des Geschäftsjahres: Erhebung des Mitgliedsbeitrags für Ihr Unternehmen, sofern Sie Beschäftigte haben oder Sie als Unternehmer selbst versichert sind.
Rechtsgrundlage
- § 192 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) – Auskunfts- und Meldepflichten von Unternehmern und Bauherren
Freigabevermerk
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). 27.05.2016
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.