Ergänzungsschule, staatliche Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung von Ergänzungsschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft sowie Sächsischer Freie-Träger-Schulverordnung
Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.
Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, Prüfungen nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften abzuhalten. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Bautzen
Voraussetzungen
- Der Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule kann frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen Betriebes gestellt werden.
- Der Unterricht muss nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt werden.
- Für die Anerkennung Ihrer Ergänzungsschule muss ein
- besonderes pädagogisches oder
- sonstiges staatliches Interesse bestehen.
- Ein sonstiges staatliches Interesse ist nur gegeben, wenn
- an der Schule der schulische Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht wird.
- Mindestens der Unterricht im Fach Deutsch muss in deutscher Sprache erteilt werden.
Verfahrensablauf
- Nachdem die Antragsunterlagen beim Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung eingereicht wurden, überprüft dieses die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Anerkennung.
- Falls erforderlich, können fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachgefordert werden.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens können Sie sich an den Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung wenden.
Erforderliche Unterlagen
- bei natürlichen Personen als Schulträger: deren tabellarischer Lebenslauf
- bei juristischen Personen des Privatrechts oder einer ihnen gleichgestellten ausländischen Organisation: ein Nachweis, wie und in welchem Umfang die vertretungsberechtigte Person für den Schulträger handelt
- für die Schulleitung und die Lehrkräfte Nachweise über:
- Ausbildung
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
- beruflicher Werdegang
- Nachweis über die Nutzungsrechte der vorgesehenen Räumlichkeiten
- Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der vorgesehenen Räumlichkeiten
- Lehrplan
- Finanzierungsplan für die nächsten drei Schuljahre
- Führungszeugnisse (Vorlage erst nach Aufforderung durch das Landesamt für Schule und Bildung)
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrensgebühr
- gegebenfalls weitere Kosten für erforderliche Unterlagen oder Gutachten
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
- Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
- Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung (SächsFrTrSchulVO)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) – Führungszeugnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
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