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Waffenrecht – Waffenschein beantragen

Allgemeine Informationen

Sie benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis (Waffenschein), wenn Sie eine Waffeaußerhalb dieser Bereiche tragen wollen:

  • eigene Wohnung,
  • eigene Geschäftsräume,
  • eigenes befriedetes Besitztum (zum Beispiel eigener Garten) oder
  • Schießstätte

Ausnahmen gelten in den gesetzlich geregelten Fällen (zum Beispiel nicht schuss- und nicht zugriffsbereiter Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück). Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur einen sogenannten kleinen Waffenschein (siehe –> Weitere Informationen), dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Hinweise:

  • Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
  • Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.
  • Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Zuständige Stelle

Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes (Waffenbehörde)

Voraussetzungen

Sie müssen zum Besitz der Waffen berechtigt sein, für die Sie den Waffenschein beantragen.

Alter

grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres

Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

persönliche Eignung

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Sachkunde

Nachweis durch:

  • Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
  • nur für Sportschützen: Waffen-Sachkundeprüfung eines anerkannten Schützenvereins

Weitere Voraussetzungen

  • Besondere Gefährdung oder konkreter Bewachungsauftrag:
    Sie oder die zu schützende Person müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) muss geeignet sein, diese Gefährdung zu mindern.
    Hinweis: Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt, wenn Sie ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachweisen können.
  • Haftpflichtversicherung
    Sie müssen gegen Haftpflicht in Höhe von EUR 1 Million – pauschal für Personen- und Sachschäden versichert sein.
  • Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Verfahrensablauf

Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch einreichen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.

  • Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
  • Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung

Prüfung und Bescheid

  • Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
    • eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • eine Stellungnahme des Landeskriminalamts Sachsen, der zuständigen Bundespolizeibehörde, des Zollkriminalamts und gegebenenfalls des Bundeskriminalamts sowie
    • eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist

Hinweis: Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Zudem holt die Behörde eine polizeiliche Gefährdungsanalyse ein.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen der Waffenschein ausgestellt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Weitere Unterlagen

  • Nachweis der besonderen Gefährdung für Leib und Leben
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung über EUR 1 Million (pauschal für Sach- und Personenschäden)

Frist/Dauer

  • Erlaubnis zum Führen von (bestimmten) Schusswaffen: Geltungsdauer von maximal 3 Jahren
  • Verlängerung: zweimal für jeweils maximal 3 Jahre
  • Überprüfung von Zuverlässigkeit und persönliche Eignung: in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren

Können Sie nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachweisen, wird die Geltungsdauer kürzer bemessen.

Kosten

  • Ausstellung / Verlängerung für gefährdete Personen: EUR 275.00
  • Ausstellung für Bewachungsunternehmer: EUR 300,00
  • Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer: EUR 55,00
  • Regelüberprüfung: EUR 50,00

Rechtsgrundlage

  • § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 5 WaffG – Zuverlässigkeit
  • § 6 WaffG – Persönliche Eignung
  • § 7 WaffG – Sachkunde
  • § 8 WaffG– Bedürfnis
  • § 10 WaffG – Erteilung von Erlaubnissen
  • § 19 WaffG – Gefährdete Personen
  • § 28 WaffG – Bewachungsunternehmer
  • § 36 WaffG – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
  • § 2 WaffG – Anlage 2 Waffenliste
  • § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026

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