Genehmigung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in
- Algerien,
- Indien,
- Irak,
- Iran,
- Israel,
- Jordanien,
- Libyen,
- Nordkorea,
- Pakistan oder
- Syrien
stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- dem Dienstleistungserbringer muss der oben genannte Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den oben genannten Ländern bekannt sein oder
- er wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet
Verfahrensablauf
Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht, sollten Sie:
- sich frühzeitig an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden und
- die Erteilung einer Genehmigung beantragen.
Wichtig: Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Erbringung der Dienstleistung nicht gestattet. Die Genehmigung können Sie daher formlos, beispielsweise durch normalen Brief, beantragen. Erforderlich ist lediglich eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.
Erforderliche Unterlagen
keine Angaben
Frist/Dauer
keine
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.03.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.