Steuerschuld, Stundung auf Antrag
- Allgemeine Informationen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.
Weitere Information
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Stundung der Steuerschuld, ist die Finanzbehörde beziehungsweise die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die die betroffene Steuer erhebt – häufig das Finanzamt am Wohn- oder Geschäftsort.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Stundung kann durch formloses Schreiben gestellt werden. Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Behörde auf und erkundigen Sie sich, welche Angaben und Nachweise Sie Ihrem Antrag beifügen und welche Fristen Sie einhalten müssen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (in der Regel durch formloses Schreiben)
- Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen (zum Beispiel Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen)
Frist/Dauer
Kosten
keine
Hinweis: Wurde Ihnen Stundung gewährt, zahlen Sie für jeden vollen Monat der Stundung 0,5 Prozent Zinsen für den gestundeten Betrag. Im Ausnahmefall kann die Stundung auch zinslos erfolgen. Die Entscheidung trifft die zuständige Finanzbehörde beziehungsweise Gemeindeverwaltung.
Rechtsgrundlage
- § 222 Abgabenordnung (AO) – Stundung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.