Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff. Insolvenzordnung (InsO)
Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.
Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, werden bis zum Erteilen einer Restschuldbefreiung
- Gerichtskosten nicht erhoben und
- Kosten der Insolvenzverwaltung von der Staatskasse getragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Insolvenzgericht, bei dem die Restschuldbefreiung beantragt ist
Voraussetzungen
- der Schuldner ist eine natürliche Person
- es wurde ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt
- es wurde Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
- der Restschuldbefreiung stehen keine rechtlichen Gründe entgegen
- das schuldnerische Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken
Verfahrensablauf
Bei offenen Fragen zur Antragstellung und allgemein zum Insolvenzverfahren wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Rechtspfleger des zuständigen Insolvenzgerichts.
- Die Stundung der Verfahrenskosten beantragen Sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Formulare für die Antragstellung erhalten Sie in Papierform bei Gericht oder in der Formularsammlung (siehe unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").
- Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck reichen Sie beim zuständigen Gericht ein.
- Das Gericht prüft den Antrag und informiert Sie schriftlich vom Beschluss.
Hinweis: Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert und muss gesondert beantragt werden.
Rückzahlung
Die Rückzahlung der gestundeten Beträge beginnt im Anschluss an das Insolvenzverfahren, wenn Restschuldbefreiung erteilt ist.
- Sind Sie nicht in der Lage, die ausstehende Summe ganz oder teilweise zu zahlen, ist auf Ihren erneuten Antrag hin eine Verlängerung möglich.
- Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten.
Hinweis: Das Gericht passt die Stundung an Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an – melden Sie Änderungen unaufgefordert und umgehend.
Erforderliche Unterlagen
- Stundungsantrag
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 4 a ff. Insolvenzordnung (InsO) – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 63 Abs. 2 InsO – Vergütung des Insolvenzverwalters
- § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Dienststelle
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