Arbeitsschutzverstöße von Arbeitgebern bei der Landesdirektion Sachsen anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass ein Arbeitgeber* trotz vorgetragener Beschwerde die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nicht gewährleistet, kann dies der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Das heißt, dass er Maßnahmen ergreifen muss, wenn die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer gefährdet sind. Er hat diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Arbeitgeber müssen unter anderem
- für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation sorgen und die erforderlichen Mittel dafür bereitstellen,
- alle Vorkehrungen treffen, damit die Beschäftigten ihren Arbeitsaufgaben ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit nachkommen können und
- dafür sorgen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes in die Führungsstrukturen des Betriebes eingebunden und beachtet werden.
Dabei dürfen sie die Kosten von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen
Voraussetzungen
Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung der Beschäftigten hinweisen.
Eine Gefährdung kann sich beispielsweise ergeben durch:
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze
- physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen, z. B. durch Lärm-, Vibrations- oder Strahlungseinwirkung sowie durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen
- die Gestaltung, die Auswahl und die Verwendung von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- die Dauer und zeitlichen Lage der Arbeitszeit oder
- psychische Belastungen bei der Arbeit
Verfahrensablauf
Richten Sie Ihre Beschwerden immer zunächst an Ihren Arbeitgeber. Bleibt Ihre Beschwerde ohne Wirkung, können Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
Erforderliche Unterlagen
Formular:
Arbeitsschutzverstöße melden, Meldeformular (an Landesdirektion)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) – Rechte der Beschäftigten
- Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO)
- Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung (SächsJArbSchVO)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 11.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.