Abschlüsse von Fachschulen sowie von kirchlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen der DDR, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten im Freistaat Sachsen weiter. Auf Antrag erteilt das Landesamt für Schule und Bildung als Schulaufsichtsbehörde für folgende Abschlüsse eine Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Abschlusses mit einem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss:
- Technische Assistenten*
- Ingenieurpädagogen / Ökonompädagogen / Medizinpädagogen
- kirchliche und sonstige öffentliche Ausbildungsabschlüsse
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Chemnitz
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit des Abschlusses / Befähigungsnachweises mit einem bundesdeutschen Abschluss
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum Standort Chemnitz des Landesamtes für Schule und Bildung auf und lassen Sie sich beraten.
- Reichen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Schule und Bildung mit den unten genannten erforderlichen Unterlagen ein.
- Nach Prüfung Ihres Antrags und Entscheidung über die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses bzw. Befähigungsnachweises mit einem bundesdeutschen Abschluss erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des vollständigen Abschlusszeugnisses, das der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemein bildenden Schule
- bei Namensänderung ein Nachweis über diesen (z.B. Eheurkunde)
- ein eigenhändig unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die schulische und berufliche Ausbildung
- ggf. Nachweis der beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme in die Bildungseinrichtung, deren Abschluss der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll
Frist/Dauer
keine
Kosten
Über die anfallenden Gebühren informiert Sie der Standort Chemnitz des Landesamtes für Schule und Bildung.
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Einigungsvertrag
- Schulordnung Berufsfachschule (BFSO)
- Schulordnung Fachschule (FSO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
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