Rechtliche Betreuung einrichten
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer*, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund), aber auch ein ehrenamtlicher Helfer oder ein Berufsbetreuer.
Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen.
Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte).
Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt den Betreuer. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Betreuungsgericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Der Betroffene ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln.
Verfahrensablauf
Einstweilige Anordnung
Das beschriebene Verfahren erfordert umfassende Ermittlungen des Betreuungsgerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren per einstweiliger Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen solchen entlassen oder seinen Aufgabenkreis erweitern.
Eine solche Eilmaßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine einstweilige Anordnung darf nicht länger als ein Jahr bestehen.
In besonders eiligen Fällen (Beispiel: Unterbringung der Betroffenen), kann das Betreuungsgericht selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, solange noch kein Betreuer bestellt ist und seine Pflichten nicht erfüllen kann.
Rechtsmittel
Entscheidungen des Betreuungsgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Einleitung des Verfahrens
Soweit möglich, stellen die Betroffenen selbst einen Antrag auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers beim zuständigen Gericht. In anderen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht auch ohne Antrag von Amts wegen. Dritte (so etwa Familienangehörige oder Nachbarn) können eine rechtliche Betreuung formlos oder mit dem zur Verfügung stehenden Formular beim Amtsgericht anregen.
Rechte der Betroffenen im Verfahren gewahrt
Die zu betreuende Person ist in jedem Fall verfahrensfähig, das heißt sie kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Deshalb hat das Betreuungsgericht die Pflicht, die zu Betreuenden über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten und ihnen alle gerichtlichen Entscheidungen dazu bekanntzugeben.
Vertrauensperson als Verfahrenspfleger
Für den Fall, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, während des Verfahrens ihre Interessen selbst wahrzunehmen, bestellt das Betreuungsgericht einen sogenannten Verfahrenspfleger. Das können Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sein, Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, Sozialarbeiter oder Rechtsanwälte.
Die beauftragten Personen sollen die Betroffenen im Verfahren unterstützen, ihnen beispielsweise die einzelnen Verfahrensschritte erläutern, den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts vermitteln und die Bedeutung der Angelegenheit nahebringen.
Verfahrenspfleger haben auch dem Gericht die Wünsche der Betroffenen mitzuteilen.
Richterliche Anhörung und Gutachten
Das Betreuungsgericht muss die zu betreuende Person – von wenigen Ausnahmen abgesehen – vor bestimmten Entscheidungen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen. Die Anhörung ist in jedem Fall zwingend, wenn es etwa um die erstmalige Bestellung eines Betreuers geht, diesem mehr Aufgaben übertragen werden oder er wider den Willen des Betroffenen entlassen werden soll.
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des zu betreuenden Menschen informiert.
Anhörung
Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Betreuungsgericht in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschaffen, wenn sie es verlangen oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen ihren Willen sollen Betroffene jedoch nicht in ihrer Privatsphäre gestört werden. Ein Besuch des Richters ist daher nicht zwingend erforderlich. Die Anhörung kann alternativ in den Amtsräumen stattfinden.
Bei den Anhörungsterminen muss der Verfahrenspfleger anwesend sein (sofern bestellt). Das Betreuungsgericht kann bereits in dieser Phase einen Sachverständigen hinzuziehen. Auf Wunsch des oder der zu Betreuenden darf eine Vertrauensperson bei den Terminen anwesend sein. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen der zu betreuenden Person.
Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachten oder das ärztliche Zeugnis, wer die Betreuung übernehmen soll und was dies bedeutet, wird mit der zu betreuenden Person erörtert.
Beteiligung Dritter
Die Betreuungsbehörde (das Landratsamt oder in Kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) ist vor der Bestellung eines Betreuers anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens erfolgen und sich u. a. auf die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen und die Erforderlichkeit einer Betreuung beziehen. In der Regel sollen auch Ehepartner, Eltern, Pflegeeltern und Kinder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten – es sei denn, die betroffene Person widerspricht der Anhörung oder es ist zu befürchten, dass dadurch ihre Belange beeinträchtigt werden.
Entscheidung
Sind die nötigen Anhörungen und Ermittlungen abgeschlossen, trifft das zuständige Betreuungsgericht eine Entscheidung über eine künftige Betreuung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bestellt das Gericht den rechtlichen Betreuer. Gleichzeitig legt er den Zeitpunkt fest, wenn über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung zu entscheiden ist.
Die Entscheidung wird den Betroffenen, Betreuern, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekannt gegeben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer.
Mündliche Verpflichtung und Ausweis
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht mündlich verpflichtet und erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Mit dem Dokument weist er sich zugleich als solcher aus (in Verbindung mit dem Personalausweis).
Aus der Urkunde ergeben sich außerdem die Aufgabenkreise. Nach Ablauf der Betreuung bekommt das Betreuungsgericht die Urkunde zurück.
Hinweis: Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in der Regel aus.
Frist/Dauer
- Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung: grundsätzlich spätestens nach sieben Jahren.
- Bei der Anordnung einer Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung zu erfolgen.
- Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts: innerhalb eines Monats
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Vermögen des Betreuten:
- aktuell jährlich EUR 10,00 je angefangenen EUR 5.000 des den Freibetrag von EUR 25.000 übersteigenden Vermögenswertes
- Die Mindestgebühr beträgt derzeit EUR 200,00 pro Jahr. Ist vom Aufgabenkreis des Betreuers nicht die Vermögenssorge erfasst, beschränkt sich der Wirkungskreis beispielsweise auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bestimmt sich die Gebühr zwar auch nach dem Vermögen des Betreuten, beträgt aber maximal EUR 300,00.
Hinweis: Gerichtskosten werden nur dann erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug bestimmter Verbindlichkeiten mehr als EUR 25.000 beträgt.
Wird die Betreuung nicht ehrenamtlich geführt, sondern von einem Berufsbetreuer wahrgenommen, so hat dieser einen Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Ehrenamtliche Betreuer hingegen können nur Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Ist der Betreute mittellos, so erhalten die Betreuer die entsprechenden Zahlungen aus der Staatskasse, anderenfalls vom Betreuten selbst.
Rechtsgrundlage
- §§ 1814 bis 1881 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 271 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Betreuungssachen
- § 307 FamFG – Kosten in Betreuungssachen
- § 277 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 11100 - Verfahren vor dem Betreuungsgericht - und Nr. 31000 ff. - Auslagen der Gerichte
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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