Gewerbe ummelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn
- Der Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird
- der Gegenstand des Gewerbes ausgedehnt wird (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren)
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einer anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstlesitungsrichtlinie ausgenommen sind.
Wer muss die Ummeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben: der Gewerbetreibende* selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Hinweis:
Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
- Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden.
Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Persönliche Ummeldung
- Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.
Schriftliche Ummeldung
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
- Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.
Elektronische Ummeldung
- Wird das Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld.
- Die zuständige Stelle fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Ummeldung an folgende Stellen weiterleiten:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Berufsgenossenschaft
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Lebensmittel- und Veterinäramt
- Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
- wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
- wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
Hinweis: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Frist/Dauer
Gewerbeummeldung: unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit
Kosten
EUR 22,00 bis EUR 112,00
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 GewO – Empfangsbescheinigung
- § 55c GewO – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Gewerbeanzeigeverordnung(GewAnzV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.