Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sind Sie Eltern dreier Kinder oder leben Sie mit zwei Kindern allein? Dann können Sie den Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen. Der Familienpass wird unabhängig vom Einkommen gewährt und erlaubt den kostenlosen Zutritt zu staatlichen Einrichtungen wie Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser.
Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Fragen Sie vor dem Besuch in der jeweiligen Einrichtung nach.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- ständiger Wohnsitz in Sachsen
- Familien (Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft) mit mindestens drei Kindern, für die sie Kindergeld erhalten und mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben
- Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt
Verfahrensablauf
Den Familienpass beantragen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
- Soweit für Ihren Ort verfügbar, stellen Sie den Antrag online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Halten Sie die benötigten Unterlagen in elektronischer Kopie bereit.
- Alternativ können Sie hier einen Antragsvordruck abrufen. Reichen Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben mit Ihren Unterlagen ein.
- Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Unterlagen den Familienpass per Post zu geschickt
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteiles
- Nachweis über die kindergeldberechtigten Kinder (Beispiel: Bescheinigung der Familienkasse)
- bei behinderten Kindern zusätzlich der Schwerbehindertenausweis
Frist/Dauer
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann den Familienpass bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres ausstellen. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in diesem Zeitraum 18 Jahre alt wird. In diesem Fall müssen Sie den Anspruch jedes Kalenderjahr neu feststellen lassen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.08.2020
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.