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Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen

Allgemeine Informationen

Veräußerungsanzeigen

Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.

Ansprechstelle

regelmäßig: Notariat, Gericht oder Behörde

–> Notarsuche (Sachsen)
–> Finanzamtsuche (bundesweit)
–> Amt24-Behördenwegweiser

Verfahrensablauf

Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Dieses berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige (Formular)
  • Nachweis des Grunderwerbs (z. B. Kaufvertrag)

Frist/Dauer

Veräußerungsanzeige: innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung

Achtung!
Die fristgemäße Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn

  • die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt oder
  • der Vorgang steuerfrei ist.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
  • § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022

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