Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Veräußerungsanzeigen
Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.
Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.
Ansprechstelle
regelmäßig: Notariat, Gericht oder Behörde
–> Notarsuche (Sachsen)
–> Finanzamtsuche (bundesweit)
–> Amt24-Behördenwegweiser
Verfahrensablauf
Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Dieses berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige (Formular)
- Nachweis des Grunderwerbs (z. B. Kaufvertrag)
Frist/Dauer
Veräußerungsanzeige: innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung
Achtung!
Die fristgemäße Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn
- die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt oder
- der Vorgang steuerfrei ist.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
- § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 21.12.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.