Skip to content

Grundsteuer zahlen

Allgemeine Informationen

Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird bis einschließlich 2024 von dem Nutzer* des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, welche der Eigentümer begleichen muss.

Ab 2025 ist die Grundsteuer grundsätzlich immer vom Eigentümer des Grundstücks zu zahlen. Eine Ausnahme gilt bei Erbbaurechten: Hier ist der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.

Die Grundsteuer wird in der Regel aus dem Grundsteuermessbetrag, den die Finanzämter festsetzen, und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt, berechnet. Die Höhe des Hebesatzes in Ihrer Gemeinde können Sie der örtlichen Haushaltsatzung oder Hebesatzsatzung entnehmen.

Hinweis: Bei vermietetem/verpachtetem Grundbesitz wird die Grundsteuer in der Regel an den Nutzer weiterberechnet, wenn das im Miet- /Pachtvertrag entsprechend geregelt ist. Auch beim Kauf eines Grundstücks wird oft vereinbart, dass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer durch den Erwerber des Grundstückes übernommen wird. Solche rein privatrechtlichen Regelungen wirken sich nicht auf die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde oder Stadt aus.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie sind am 01.01. eines Jahres

  • Eigentümer eines Grundstücks, das der Grundsteuer B unterliegt,
  • Erbbauberechtigter,
  • Nutzer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (bis 31.12.2024) oder
  • Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (ab 01.01.2025).

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer müssen Sie zu den jeweils festgelegten Stichtagen (siehe "Fristen") zahlen.

Die Höhe der Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder Stadt festgesetzt, entweder durch

  • den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
  • eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat.

Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Stichtag

Entscheidend sind die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres.

Wurde beispielsweise im Oktober 2023 ein unbebautes Grundstück erworben und dann mit einem Einfamilienhaus bebaut, das im Juni 2024 fertiggestellt wird, muss der neue Eigentümer Grundsteuer wie folgt zahlen:

  • 2024 die Grundsteuer für das unbebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2024) und
  • ab 2025 die Grundsteuer für das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (maßgeblich ist der 01.01.2025)

Im Jahr 2023 zahlt noch der Verkäufer des Grundstücks die Grundsteuer (maßgeblich ist der 01.01.2023).

Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie des Grundsteuerbetrags sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Fälligkeit und Vorauszahlung

Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt, ist gegebenenfalls aber in Teilbeträgen zu zahlen. In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:

  • 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel
  • 15.02. und 15.08. je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15,00 und bis EUR 30,00 beträgt
  • 15.08. als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15,00

Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.

Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Bewertungsgesetz (BewG)
  • § 2 GrStG – Steuergegenstand
  • §§ 3 bis 8 GrStG – Steuerbefreiungen
  • § 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung, Entstehung der Steuer
  • § 10 GrStG – Steuerschuldner
  • § 19 GrStG – Anzeigepflicht
  • § 27 GrStG – Festsetzung der Grundsteuer
  • §§ 28 bis 30 GrStG – Fälligkeit, Vorauszahlungen, Verrechnungen
  • §§ 32 bis 34 GrStG – Erlass der Grundsteuer
  • § 19 BewG – Feststellung von Einheitswerten
  • § 219 BewG – Feststellung von Grundsteuerwerten
  • §§ 125 und 126 bzw. § 232 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • § 129 bzw. § 243 BewG – Grundvermögen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 11.01.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):