Versorgung bei Impfschaden beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Treten nach einer Impfung gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen, so ist sofort ein Arzt, möglichst der impfende Arzt zu konsultieren und das Gesundheitsamt zu informieren. Schwerwiegende Gesundheitsstörungen nach einer Impfung sind sehr seltene Ereignisse.
Wer durch eine öffentlich empfohlene Impfung oder eine andere öffentlich empfohlene Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einen Gesundheitsschaden erleidet, kann einen Antrag auf Versorgung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen stellen. Das örtliche Gesundheitsamt berät bei der Antragstellung.
Voraussetzungen
Als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff können nach einer Impfung kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen auftreten, wie
- Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle für die Dauer von ein bis drei Tagen (gelegentlich länger)
- Fieber unter 39,5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
- "Impfkrankheit" (ein bis drei Wochen nach der Impfung), zum Beispiel masern- beziehungsweise varizellenähnliche Hauterscheinungen
Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die darüber hinaus gehen, sollte ein Arzt, möglichst der impfende Arzt konsultiert werden.
Verfahrensablauf
Besteht ein Verdacht auf Impfnebenwirkungen, so muss die Meldung darüber sofort (innerhalb von 24 Stunden) an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
Dafür sollte der vom Paul-Ehrlich-Institut entwickelte Meldebogen sowie der "Ergänzungsbogen zur Meldung eines Verdachtes auf Impfkomplikation" der Sächsischen Impfkommission verwendet werden.
Erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind die ausgefüllten Formulare
- Antrag auf Beschädigten-Versorgung nach dem IfSG
- Bericht über Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Verdacht auf Impfkomplikation) nach IfSG (Anlage 2)
- Ergänzungsbogen zur Meldung eines Verdachts auf Impfkomplikation (Anlage 3)
die in den "Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission beim Auftreten von atypischen Impfverläufen" enthalten sind.
Weiterhin benötigen Sie für Ihren Antrag:
- Dokumentation des Krankheitsverlaufes
- Ihren Impfpass
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 60 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- § 61 IfSG – Gesundheitsschadensanerkennung
- § 62 IfSG – Heilbehandlungen
- § 63 IfSG – Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen
- § 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
- § 66 IfSG – Zahlungsverpflichteter
- § 20i Absatz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) – SIRL, Schutzimpfungs-Richtlinie
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 04.04.2024
Zuständige Dienststelle
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