Parkplatz für schwerbehinderte Menschen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Kennzeichnung von personengebundenen Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Um die Mobilität im Alltag zu gewährleisten, gibt es für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, einen Parkplatz in der Nähe zu ihrer eigenen Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte einrichten zu lassen, den sie exklusiv nutzen dürfen. Dabei wird eine Stellfläche als Schwerbehinderten-Parkplatz mithilfe von Markierungen und Hinweisschildern ausgestattet.
Auch auf einer Privatfläche bedarf es für eine rechtliche Verbindlichkeit des einzurichtenden Parkplatzes der Anordnung entsprechender Verkehrszeichen der Straßenverkehrsbehörde. Allerdings geht dies nur, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Eigentümer / der Eigentümerin haben. Wenden Sie sich also zunächst an den Eigentümer / die Eigentümerin.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Um einen personengebundenen Parkplatz für schwerbehinderte Menschen zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Beantragung nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- Das Sonderparkrecht muss vertretbar sein. Das ist es nicht, wenn kein Parkraummangel herrscht oder Ihnen in zumutbarer Entfernung eine Garage oder Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zur Verfügung steht.
- Auch dürfen keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen in dem Bereich existieren (zum Beispiel Feuerwehrstellfläche).
Verfahrensablauf
- Einen Parkplatz für schwerbehinderte Anwohner und Anwohnerinnen beantragen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit einem formlosen Antrag und unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises.
- Wenn die Straßenverkehrsbehörde bei Ihnen die Schaffung der Sonderstellfläche als unbedingt notwendig erachtet und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wird der Parkplatz eingerichtet.
- Gegebenenfalls wird das Parksonderrecht zeitlich befristet und vor der Einrichtung Rücksprache mit dem Sozialamt oder dem Amtsarzt / der Hausärztin gehalten.
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigter Nachweis über die Schwere der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) mit dem Vermerk "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Blind" (Bl)
- formloser Antrag
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 05.08.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.