Halteverbot für Umzugstransporte beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Für einen Umzug können Sie ein Halteverbot vor dem Haus erhalten, um die Transporte möglichst reibungslos für alle Beteiligten zu gestalten. Die zuständige Verkehrsbehörde erteilt das Halteverbot auf Antrag und ordnet an, wie es mit welcher Beschilderung umzusetzen ist.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt, der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Eine Genehmigung kann beantragt werden, wenn
- das Umzugsfahrzeug auf dem benötigten Stellplatz im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne Störung des Straßenverkehrs be- und entladen werden kann.
Eine Genehmigung muss beantragt werden, wenn
- der Gehweg ganz oder teilweise zum Beispiel durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie die Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde.
- Wenn sie Ihnen erteilt wurde, müssen Sie mindestens vier Tage vor Umzugsbeginn das Halteverbot für die Dauer des Umzuges mit den von der Straßenverkehrsbehörde vorgeschriebenen Verkehrszeichen für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen ausweisen.
Hinweis: Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach, ob Sie dort die Verkehrszeichen ausleihen können.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Grund für das Halteverbot
- Ort der Sperrung
- zu beanspruchende Fläche
- Dauer der Sperrung
- Übersichtsplan oder Skizze
- Verkehrszeichenplan
Frist/Dauer
Beantragung: mindestens 14 Tage vor Umzugsbeginn
Kosten
Die Gebühren sind abhängig vom Umfang der Beschränkung beziehungsweise der Inanspruchnahme von Straße oder Gehweg.
Hinweis: Zusätzlich können Kosten für die Nutzung der Verkehrszeichen entstehen, die Sie für das vorübergehende Halteverbot benötigen.
Rechtsgrundlage
- §§ 45 Absatz 6, 46 Abs. 1 Nr. 3, 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 05.08.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.