Berufskrankheit feststellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist und Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen möchten, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies geschieht im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren.
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die dadurch entstehen, dass Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit gesundheitsschädlichen Einwirkungen (zum Beispiel bestimmten Chemikalien, physikalischen Einwirkungen wie Lärm und schwere Lasten, Krankheitserregern) in deutlich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.
Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Weiterführende Erklärungen, was Berufskrankheiten sind, finden Sie zum Beispiel auf den Informationsportalen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung oder des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales.
Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:
- Behandlungskosten
- Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
- Rente
(Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmte Schwelle der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) übersteigt.) - Umschulungsmaßnahmen
Hinweis: Wenn Ihre Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.
Zuständige Stelle
- Unfallversicherungsträger
- Mitwirkung der für den arbeitsmedizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle durch den Gewerbeärztlichen Dienst der Landesdirektion Sachsen(Referat 53 – Strahlenschutz und Arbeitsmedizin)
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit ist die Meldung der (vermutlichen) Berufskrankheit durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin beziehungsweise die Unternehmerin oder den Unternehmer an den zuständigen Unfallversicherungsträger (siehe –> Weitere Informationen).
Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Natürlich können Sie Ihre Erkrankung auch selbst – und zwar einfach und formlos – bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist das auch online möglich (Link siehe –> Onlineantrag).
Im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit müssen unter anderem zwei Fragen beantwortet werden:
- Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung?
- Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der auftretenden Krankheit?
Verfahrensablauf
Nach Eingang der Meldung informiert Ihr Unfallversicherungsträger die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes (Gewerbeärztlicher Dienst der Landesdirektion Sachsen) über den Verdacht und nimmt mit Ihnen Kontakt auf, um den gesamten Sachverhalt zu ermitteln.
Wie wird eine Berufskrankheit festgestellt?
Die Frage, ob zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird geklärt, indem die Arbeitsgeschichte von Ihnen als Betroffene oder Betroffener erhoben wird (Arbeitsanamnese). Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. Bei noch bestehenden Arbeitsplätzen kann eine Arbeitsplatzbesichtigung oder auch Arbeitsplatzmessung durchgeführt werden.
In der Regel sollten alle fachkundigen Personen (zum Beispiel Betriebsarzt/Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit) und der Betriebsrat miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann.
Achtung! Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind.
Kommt die Erhebung der Arbeitsgeschichte zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und die Anerkennung als Berufskrankheit wird abgelehnt.
Medizinisches Gutachten
Ist das Gegenteil der Fall, muss der medizinische Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankungsbild geklärt werden. Dazu werden beim behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin medizinische Unterlagen abgefordert. In Zweifelsfällen kann eine Begutachtung erforderlich sein, um zu klären, ob tatsächlich die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Der Unfallversicherungsträger muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst eine Gutachterin oder einen Gutachter vorschlagen – der Unfallversicherungsträger muss sich aber nicht an Ihren Vorschlag halten.
Tipp: Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch – wenn nötig – eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen.
Das Gutachten wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen.
Die Unfallversicherungsträger überprüfen jede Krankheit, bei der ein begründeter Verdacht einer Berufskrankheit besteht. Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten mit (Gewerbeärztlicher Dienst der Landesdirektion Sachsen). Der Aktenvorgang wird nach dem Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse dem Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers zur Entscheidung vorgelegt. Dieser erkennt die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt den Antrag ab.
Erforderliche Unterlagen
- werden Ihnen bei Kontaktaufnahme mitgeteilt
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Berufskrankheiten
- § 193 SGB VII – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
- § 200 SGB VII – Auswahl der Gutachter
- § 202 SGB VII – Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
- § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Recht auf Akteneinsicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.