Geschützte Insektenarten, Umsiedlung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Entfernung der Nester von Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen
Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sollte von ihnen ausnahmsweise direkte Gefahr für den Menschen ausgehen, können Sie ein Nest dieser Insekten nur mit einer Ausnahmegenehmigung umsiedeln, die Sie bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen.
Bevor Sie an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes denken, könnten folgende Maßnahmen helfen:
- Abtrennung eines Nestes auf dem Dachboden mit einem dünnmaschigen Netz vom übrigen Wohnraum, wobei der Zugang zum Nest für die Tiere nicht verhindert oder eingeschränkt werden darf (kein Verstellen der Flugbahn)
- Absperrung des Nestbereiches mit einem Zaun in circa fünf Meter Abstand
- Anbringen einer Sichtblende, Anbringen von Leiteinrichtungen, durch die Begegnungen vermieden werden
Tipps zum Umgang mit Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen
Hornissen sowie einige Arten der Wespen und Hummeln bilden Staaten. Diese bestehen nur während der Vegetationsperiode. Den Winter überdauern nur begattete Weibchen, die im nächsten Jahr in der Regel an einem anderen Ort einen neuen Staat gründen. Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln und Wildbienen agieren als Bestäuber.
Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an, wenn sie ungestört sind. Nur zwei Wespenarten interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.
Die Arten unterscheiden sich in der Anlage ihrer Nester. Es werden Nester in natürlichen und künstlichen Hohlräumen (zum Beispiel Spechthöhlen oder Dachböden), in Ritzen, im Boden, freihängend oder an senkrechten Strukturen angelegt. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:
- heftige, schnelle Bewegungen
- längeres Verstellen der Flugbahn
- Erschütterungen des Nestes
- Manipulationen am Nest oder Flugloch
- direktes Anatmen der Tiere
Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich. Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere in der Regel friedlich.
Tipp: Rat finden Sie vor Ort bei Naturschutzvereinen, Imkern oder in akuten Fällen bei der Feuerwehr.
Zuständige Stelle
untere Naturschutzbehörde bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt
Voraussetzungen
wichtiger Grund, zum Beispiel eine Allergie gegen Insektenstiche
Verfahrensablauf
Sie können die Entfernung des Insektennestes schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ihr Antrag sollte mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Welche Insektenart soll entfernt werden (Hummel, Wespe, Wildbiene, Hornisse)?
- Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus
- Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
- Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
- Falls Sie eine Firma damit beauftragen: Name und Anschrift des Unternehmens
Tipp: Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Insektenart genau zu bestimmen, wenden Sie sich gern an die für Sie zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrenskosten: Gebührenrahmen, mindestens jedoch EUR 55,00
- Kosten für die Umsiedlung oder Bekämpfung bei Beauftragung eines Unternehmens beziehungsweise Sachverständigen
Rechtsgrundlage
- §§ 39 und 44 bis 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Allgemeiner und Besonderer Artenschutz
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr. 71, Tarifstelle 8.11– Naturschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. {25.09.2024}
Zuständige Dienststelle
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