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Familienpflegezeit beim Arbeitgeber beantragen (Teilzeitarbeit)

Allgemeine Informationen

Teilweise Freistellung von der Arbeit bei Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, die Pflege nahestehender Angehöriger* besser mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren. Sie können Ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre lang auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren.

Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung. Zudem können Sie für die Dauer der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beantragen.

Hinweis: Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. In diesen Fällen können freiwillige Vereinbarungen geschlossen werden.

Kündigungsschutz

Während der Familienpflegezeit darf Ihnen nicht gekündigt werden, eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmen und mit Bestätigung der Abteilung Arbeitsschutz bei der Landesdirektion Sachsen, Standort Dresden, möglich.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Arbeitgeber/in

Voraussetzungen

individuelle, schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Verfahrensablauf

Wollen Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen.

Gleichzeitig mit der Ankündigung müssen Sie erklären,

  • für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von maximal zwei Jahren Sie die Freistellung in Anspruch nehmen möchten und
  • wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.

Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit trifft der Arbeitgeber mit Ihnen eine schriftliche Vereinbarung.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Frist/Dauer

  • Ankündigung: spätestens acht Wochen vor gewünschtem Freistellungsbeginn
  • maximale Familienpflegezeit: 24 Monate

Die Pflegezeit aufgrund des Pflegezeitgesetzes und die Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.01.2024

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Ortsauswahl

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