Mietspiegel anfordern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mietspiegel nach § 558 c und § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mietspiegel werden beispielsweise zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters* herangezogen.
Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretungen der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
Ein qualifizierter Mietspiegel ist hingegen ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretung der Mieter und Vermieter anerkannt worden ist.
Ob und auf welchen Wohnraum der Mietspiegel der jeweiligen Stadt/Gemeinde oder des Gemeindeverbands anwendbar ist, ergibt sich aus den Angaben im Mietspiegel.
Aktualisierung des Mietspiegels
- Einfache Mietspiegel werden in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert.
- Qualifizierte Mietspiegel sind nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Festlegung, ob und auf welchen Mietwohnraum der Mietspiegel der jeweiligen Stadt/Gemeinde oder des Gemeindeverbandes anwendbar ist (Angaben im Mietspiegel)
Verfahrensablauf
Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie den Mietspiegel
- persönlich dort abholen,
- schriftlich, telefonisch oder per E-Mail bestellen oder
- auf den Internetseiten der Behörde herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- gedruckte Broschüren: meist eine Schutzgebühr von bis zu EUR 5,00
- für den Postversand: Portokosten
Tipp: Häufig werden die Broschüren als kostenfreier Download auf den Internetseiten der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung angeboten.
Rechtsgrundlage
- §§ 558 c, d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Mietspiegel; Verordnungsermächtigung und qualifizierter Mietspiegel
- Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz (SächsMsZustG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 02.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.