Fundsachen abgeben
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Fundsachen werden von der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises entgegengenommen.
Finderrechte
Sowohl Finderlohn- als auch Aufwendungsersatzansprüche sind zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Die Fundbehörde kann den Parteien hier lediglich beratend zur Seite stehen, hat jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnis.
Für Funde in öffentlichen Behörden und Verkehrsmitteln (sogenannte Amtsfunde oder Behördenfunde) gelten die Finderrechte in nur eingeschränktem Umfang.
Hinweis: Bei Verlust von Gegenständen auf dem Gelände, in Zügen oder Gebäuden der Deutschen Bahn wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bahn AG, da diese Fundsachen nicht weitergeleitet werden.
Zuständige Stelle
Fundbüro
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Wertgegenstand finden, können Sie diesen in der Fundbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises abgeben.
Bei der Fundbehörde füllen Sie eine Fundanzeige aus und geben eventuell einen Finderlohn oder Aufwendungsersatz an. Zudem haben Sie die Möglichkeit einen Eigentumserwerb anzugeben. Dieser tritt ein, wenn die Fundsache nicht innerhalb der Frist abgeholt wurde.
Erforderliche Unterlagen
Die Fundanzeige (erhältlich bei der Fundbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises) hat mindestens Ort und Zeit des Fundes und eine möglichst genaue Beschreibung der Fundsache zu enthalten. Weiterhin gibt der Finder seine Kontaktdaten sowie die Erklärung zu seinen Finderrechten (Finderlohn, Aufwendungsersatz und Eigentumserwerb) ab.
Frist/Dauer
Die Fundanzeige hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Die Ablieferung an die Fundbehörde sollte zeitnah, spätestens zehn Arbeitstage nach dem Fund, erfolgen.
Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anzeigepflicht des Finders
- § 967 BGB – Ablieferungspflicht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Leipzig. 11.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.