Baulandfläche veröffentlichen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie haben die Möglichkeit, einer Veröffentlichung Ihres Grundstücks im Baulandkataster zu widersprechen beziehungsweise die Aufnahme in dieses bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Die Stadt oder Gemeinde kann ein Baulandkataster erstellen. Es dient dazu, allen Interessenten Auskunft über Flächen des Stadt- oder Gemeindegebiets zu geben, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Das Kataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt lediglich eine zusätzliche Informationsmöglichkeit dar.
Die Veröffentlichung eines Grundstücks im Baulandkataster bedeutet allerdings nicht zwingend, dass der Grundstückseigentümer beziehungsweise die Grundstückseigentümerin beabsichtigt, die entsprechende grundsätzlich bebaubare Fläche zu veräußern.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die Beantragung auf Veröffentlichung eines Grundstücks im Baulandkataster ist wie der Widerspruch nicht formgebunden. Sofern ein Formular zur Verfügung steht (–> Formulare und weitere Angebote), verwenden Sie bevorzugt dieses.
Erforderliche Unterlagen
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name des Grundstückseigentümers / der Grundstückseigentümerin (Angabe, ob Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r)
- Lagebezeichnung des Grundstücks:
- Gemarkung
- Flurstück
- Straße, Hausnummer
Wenn Sie als Bevollmächtigte/r handeln, müssen Sie zudem eine schriftliche Vollmacht vorweisen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 200 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 22.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.