Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen: Anerkennung beantragen, Mitteilungen und Erklärungen abgeben
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung als Erzeugerorganisation oder als Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte oder Verarbeitungsprodukte können auf Antrag als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt werden.
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen verfolgen gemeinsam den Zweck, die Erzeugung und den Absatz ihrer Produkte den Markterfordernissen anzupassen. Sie können maßgeblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktposition ihrer angeschlossenen Landwirtschaftsbetriebe beitragen. Mit der Anerkennung sind die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen vom Kartellverbot weitgehend befreit und dürfen innerhalb der Organisation Mengen- und Preisabsprachen vornehmen.
Grundlage für die Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) in Verbindung mit der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV). Anerkennungsbehörde im Freistaat Sachsen ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Mitteilungen und Erklärungen
In Sachsen informieren Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entsprechend der AgrarOLkV das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und legen die entsprechenden Unterlagen vor, wenn
- sich Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen ergeben, beispielsweise bei Änderung der Zielsetzungen, der Satzung, der Mindestmitgliederzahl, der Andienungspflicht, des Mitgliederverzeichnisses, der Zusammensetzung des Vorstandes und Sitz der Erzeugerorganisation beziehungsweise Vereinigung von Erzeugerorganisationen
- die Anerkennungsvoraussetzungen entsprechend AgrarOLkV nicht mehr vorliegen, beispielsweise bei Auflösung, Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl, Tätigkeit außerhalb der Anerkennung
- Mitteilungspflichten entsprechend der AgrarOLkV erfüllt werden müssen
Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann jederzeit auf die Anerkennung verzichten. Dies muss gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich erklärt werden.
Tipp: Vereinbaren Sie vor der Beantragung ein Beratungsgespräch beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Sie können sich auch nach der erfolgten Anerkennung mit Ihren Fragen und Anliegen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wenden, beispielsweise bei Fragen zu den Mitteilungspflichten, bei Änderungen der Anerkennungsvoraussetzung oder bei Verzicht auf die staatliche Anerkennung.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 21
Voraussetzungen
Eine Erzeugerorganisation wird anerkannt, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Die Erzeugerorganisation hat mindestens eines der genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder
- Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise
- Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf (aktive) Mitglieder. Aktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist.
- Die (aktiven) Mitglieder sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht). Die Mitgliederversammlung kann gemäß § 10 Abs. 3 AgrarOLkV andere Prozentsätze festlegen.
- Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
- Die Erzeugerorganisation muss
- eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein
- ihre Gründung muss auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückzuführen sein,
- ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie über Mitglieder verfügt und nicht nur eine unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- eine Satzung haben, die die in § 3 AgrarOLkV genannten Bestimmungen enthält
Darüber hinaus können auch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anerkannt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (–> Zuständige Stelle). Sie erhalten dann die entsprechenden Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung, Änderungsmitteilungen sowie die Information zum Verzicht der Anerkennung können Sie der zuständigen Stelle schriftlich und online über Amt24 übermitteln.
Online-Dienst
- Melden Sie sich in Amt24 unter "Mein Servicekonto" an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die obenstehende Schaltfläche unter "Onlineantrag".
- Wählen Sie Ihr Anliegen aus.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch.
Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie den Vorgang ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftliche Übermittlung
Können Sie das Onlineverfahren in Amt24 nicht nutzen, übermitteln Sie der zuständigen Stelle die notwendigen Angaben mit einem formlosen Schreiben. Legen Sie die entsprechenden Nachweise bei (siehe –> Erforderliche Unterlagen).
Entgegennahme der Unterlagen und deren Prüfung
Die zuständige Stelle registriert die Anmeldung und prüft die vorgelegten Unterlagen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt die zuständige Stelle Kontakt zu Ihnen auf.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation:
- geltende Satzung / Gesellschaftsvertrag
- Protokoll der Gründungsversammlung
- Nachweis über die Rechtsform
- Mitgliederverzeichnis
- Nachweis für jedes genannte aktive Mitglied
- Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten (Vorstand)
- Name und Anschrift der Geschäftsführung
- bei beabsichtigter Förderung der Organisationskosten durch die SAB: Geschäftsplan
Bei anderen Mitteilungen oder Erklärungen informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 180,00 bis EUR 700,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 4 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) – Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen
- Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der aktuellen Fassung – lfd. Nr. 35 Erzeuger- und Agrarorganisationen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 15.01.2024
Zuständige Dienststelle
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