Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Kommunale Baumschutzsatzungen
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch eine sogenannte Baum- beziehungsweise Gehölzschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Bäume und Gehölze, die von der Satzung erfasst werden, dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn die jeweils zuständige Gemeinde dies zuvor genehmigt hat. Dabei kann diese Genehmigung auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung von Ersatzgeld verbunden werden.
Nicht unter Schutz gestellt werden dürfen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz:
- Bäume im Wald
- Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
- Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten
Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz
Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, etwa weil er nicht vom Geltungsbereich der Satzung erfasst ist oder weil die Gemeinde gar keine Baumschutzsatzung erlassen hat, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen.
In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Energieholz-Plantage) sowie auf gewerblich oder privat genutzten gärtnerischen Grundflächen.
Manche Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden, dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.
Befindet sich das Gehölz in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrecht, können sich auch daraus Restriktionen ergeben.
Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, können Sie sich bei den unten benannten zuständigen Stellen beraten lassen.
Ansprechstelle
- Ausnahme von der Baumschutzsatzung: Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Ausnahme vom Arten- oder Biotopschutz: untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt; in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Zuständige Stelle
für den Antrag: Stadt-/Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.
Verfahrensablauf
Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.
Erforderliche Unterlagen
Antrag (formlos) mit folgenden Angaben
- Standort des Gehölzes
- Art und Größe des Gehölzes
- zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
- ausführliche Begründung
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG
- § 42a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Genehmigungsfiktion
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 71 – Naturschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 17.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.