Sondernutzung im Bereich Bau beantragen oder verlängern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Sondernutzung nach § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 18 f. Sächsisches Straßengesetz (Aufstellen von Absperrungen, Baugerüsten, Baustelleneinrichtungen, Befahren von Gehwegen und andere Sondernutzungen im Bereich Bau)
Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen dabei sowohl Straßen als auch Fuß- oder Radwege. Wenn diese Genehmigung erteilt wurde und Sie mit Ihrer Maßnahme in Verzug geraten, müssen Sie eine Verlängerung Ihrer Genehmigung beantragen.
Eine Sondernutzungserlaubnis kann zum Beispiel erforderlich sein für:
- Absperrungen, Bauzäune
- Container
- Baugerüste, Baumaschinen
- Baustelleneinrichtung
- Ablagerung von Baumaterialien
- Befahren von Gehbahnen
Nicht nur Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind eine Sondernutzung und bedürfen einer Genehmigung. Gesonderte Informationen zur Antragstellung für sonstige Sondernutzung (Handel, Gastronomie, Plakatierung, Veranstaltungen) finden Sie verlinkt unter "Weiterführende Informationen".
Hinweis: Wurde Ihnen bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, benötigen Sie keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mehr.
Für einen Anliegergebrauch benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis. Straßenanlieger* sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Sie dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Außerdem darf der Gemeingebrauch nicht dauerhaft ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt werden und es darf auch nicht in den Straßenkörper eingegriffen werden. Die Abgrenzung, ob ein erlaubnisfreier Anliegergebrauch oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden.
Achtung! Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Auf Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt die Zuständigkeit bei der Straßenbau-/ Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes.
–> Landratsämter im Freistaat Sachsen
Amt24-Behördenfinder
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger der jeweiligen Straße
- bei Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt
Voraussetzungen
Die beabsichtigte Sondernutzung darf
- den Gemeingebrauch nicht über das notwendige Maß hinaus beeinträchtigen und
- keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen.
Für eine Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bereits einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gestellt haben.
Wenn die Sondernutzung beendet ist, müssen Sie die Absperrungen, Gerüste, Baucontainer und dergleichen unverzüglich entfernen sowie die Verkehrsfläche ordnungsgemäß und sauber wieder dem Gemeingebrauch zur Verfügung stellen. Etwaige Kosten für Reinigung oder Reparatur der Straße tragen Sie als Sondernutzer.
Verfahrensablauf
Die Sondernutzung beantragen Sie je nach Regelung der zuständigen Behörde mit einem formlosen Schreiben, Formularen oder online.
- Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Mit Ihrem Antrag übermitteln Sie mindestens folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
- Ort der Sondernutzung (Beschreibung oder Lageplan)
- Abmaße der Sondernutzungsfläche (Genauigkeit in Metern)
- Art der Sondernutzung (z. B. Gerüst)
- geplanter Zeitraum der Sondernutzung
- wenn möglich den Auftraggeber
- Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden einbezogen.
- Nach der positiven Prüfung Ihrer Antragsunterlagen erteilt Ihnen die zuständige Behörde die Sondernutzungserlaubnis entweder dauerhaft auf Widerruf oder mit zeitlicher Begrenzung. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
- Mit der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Verlängerung oder Erweiterung beantragen
Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine detaillierte Begründung, warum Sie eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung benötigen, hilft der zuständigen Stelle, Ihren Fall schneller nachzuvollziehen.
Erforderliche Unterlagen
Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle Unterlagen wie beispielsweise Lagepläne oder Skizzen an.
Frist/Dauer
- Antragstellung: rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn
Hinweise:
- Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde vorab über die Bearbeitungszeit.
- Sobald Sie abschätzen können, dass Ihre Baumaßnahme auf öffentlichen Verkehrsgrund länger dauert, zeigen Sie dies bitte umgehend der zuständigen Stelle an.
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 50,00 bis 2.100
- Sondernutzungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
(abhängig von Dauer und Umfang der Sperrung sowie von der Art der abzusperrenden Straße)
Bei Beantragung einer Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis:
- Für die Antragsstellung fallen keine Kosten für Sie an.
- Möglicherweise ergeben sich durch die Verlängerung Ihres Vorhabens weitere Kosten für Sie.
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 14, 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.