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Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sollten Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie die Erlaubnis erhalten, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Die Erlaubnis benötigen Sie für die Berufe als:

  • Anästhesietechnischer Assistent*
  • Altenpfleger
  • Diätassistent
  • Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Logopäde
  • Masseur / medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäter
  • Orthoptist
  • Operationstechnischer Assistent
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeut
  • Pflegefachmann
  • Podologe
  • Technischer Assistent in der Medizin

Vorübergehende Berufsausübung

Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)

Voraussetzungen

Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss

Persönliche Qualifikation:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
    • Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    • sonst: mindestens Niveau B2

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten.

  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
  • Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
  • Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
  • Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
  • Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
  • Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
  • bei Wohnsitz
    • in Deutschland: Meldebescheinigung (Kopie);
    • im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung im Freistaat Sachsen angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweise: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und keine Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand im Einzelfall
  • Auslagen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.08.2024

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