Sich als Wahlhelfer melden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Am Wahltag werden Wahlhelfer* als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt.
Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise:
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses
Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.
Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahlart (Landtags-, Bundestags-, Europa- und Kommunalwahlen) unterschiedlich ausfällt.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Wahlamt)
Voraussetzungen
Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Verfahrensablauf
- Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde oder Stadt melden. Dabei können Sie auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben.
- Ihre Gemeinde oder Stadt wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular für Wahlhelfer (erhältlich auch beim zuständigen Wahlamt oder auf der Internetseite der Gemeinde) oder
- formloser Antrag
Frist/Dauer
Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf im Amtsblatt, auf der Internetseite oder in der Presse möglich.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 8 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
- §§ 4, 6, 8 bis 10 Bundeswahlordnung (BWO)
- §§ 5, 6 Europawahlgesetz (EuWG)
- §§ 4, 6 bis 10 Europawahlordnung (EuWO)
- § 7 bis 10 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG)
- §§ 2 bis 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung, LWO)
- §§ 8 bis 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG)
- §§ 21 bis 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung, SächsKomWO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.