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Fahrzeughalter und Kfz-Versicherungsnehmer ermitteln lassen (Kfz-Zulassungsbehörde)

Allgemeine Informationen

Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen nach § 39 Straßenverkehrsgesetz

Unter bestimmten Umständen können Sie den Fahrzeughalter* und den Kfz-Versicherungsnehmer von Fahrzeugen ermitteln lassen.

Dabei müssen Sie darlegen, dass Sie die Daten zur

  • Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder
  • Befriedigung oder Abwehr

von Rechtsansprüchen benötigen, die durch die Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind. Zudem können Sie die Informationen auch dann erhalten, wenn Sie eine Privatklage erheben, die sich gegen Verstöße im Straßenverkehr richtet.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Neben den Kfz-Zulassungsbehörden kann die Auskunft auch beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

* Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes bei der zuständigen Behörde einreichen. Sie benötigen dazu entweder das betreffende Kfz- Kennzeichen oder die Fahrzeug-Identifikationsnummer (Fahrgestellnummer).

Hinweis: Telefonische Auskünfte können von den zuständigen Stellen nicht erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten

Auskunft je Fahrzeug: EUR 5,10

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 16.08.2024

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