Bildungspaket, Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem AsylbLG)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII, § 6b BKGG und § 3 Abs. 4 AsylbLG
Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug ermöglichen, gleichberechtigt Angebote in der Schule und in der Freizeit wahrzunehmen.
Alle Kinder sollen in ihrer Freizeit Sport treiben und musizieren können, geeignete Hilfe beim Lernen und den nötigen Schulbedarf bekommen, Schulessen erhalten und an Schulausflügen teilnehmen können. Wenn Ihre Familie kein oder ein geringes Einkommen hat, sollten Sie einen Antrag auf Leistungen aus dem "Bildungspaket" stellen. Ihre Kinder können auch über die schulischen Angebote hinaus eine gezielte Unterstützung durch die Lernförderung erhalten.
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Unterstützt werden Aufwendungen für:
- eintägige Ausflüge der Schule / der Kindertageseinrichtung
- mehrtägige Klassenfahrten der Schule / der Kindertageseinrichtung
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Es gibt einen Zuschuss für Lernmaterialien (zum Beispiel zum Kauf des Schulranzens, des Sportzeugs oder von Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial). Dieser wird in zwei Beträgen ausgezahlt:
- Februar 2025 – EUR 65,00
- August 2025 – EUR 130,00
Der Zuschuss erhöht sich jährlich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Regelbedarf.
Schülerbeförderungskosten
Getragen werden die Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, wenn die Kosten nicht bereits von anderer Seite übernommen werden.
Lernförderung
Es besteht die Möglichkeit der Nachhilfe für bedürftige Schülerinnen und Schüler, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Es werden dann die tatsächlichen Kosten für eine notwendige außerschulische Lernförderung übernommen, wenn der Bedarf hierfür von der Schule bestätigt wird und es keine vergleichbaren schulischen Angebote gibt.
Hinweis: Lernförderung muss als einzige Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes im Vorfeld beantragt werden!
Mittagsverpflegung
Übernommen werden die Aufwendungen zum gemeinsamen Mittagessen in der Schule und in der Kindertagesstätte.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Es handelt sich um eine Pauschale für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikschulen und weiteren Freizeitbereichen in Höhe von EUR 15,00 pro Monat.
Zuständige Stelle
Sozialamt beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Empfänger von:
- Sozialhilfe
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- Leistungen nach dem AsylbLG
Wenn Sie zu den Antragsberechtigten zählen und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungspakets.
Sonstige Voraussetzungen
Für die Übernahme von Beförderungskosten:
- Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule mit dem gewählten Bildungsgang. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
- Dies trifft zu, wenn die Kosten nicht anderweitig abgedeckt werden, etwa durch einen Zuschuss der Kommune.
Für die Übernahme von Kosten für Lernförderung:
- Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
- Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
- Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele des gewählten Bildungsgangs zu erreichen. Auf eine Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
Verfahrensablauf
Sozialhilfe und Leistungen nach dem AsylbLG
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Sie, sofern Sie leistungsberechtigt sind und den Bedarf nachgewiesen haben. Für Leistungen der Lernförderung müssen Sie im Voraus einen schriftlichen Antrag stellen.
Kinderzuschlag und Wohngeld
Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, können Sie die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ebenfalls erhalten. Diese müssen Sie jedoch alle schriflich beantragen.
Wie und wo können Sie den Antrag stellen?
- Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung.
- Erforderliche Formulare sendet Ihnen die zuständige Stelle zu; einige Formulare können Sie auch in Amt24 abrufen (siehe —> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie die Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
- Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen auf digitalem Weg oder mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie die Antragsunterlagen persönlich dort ab.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Wie können Ihre Kinder die Angebote nutzen?
Unterstützungen aus dem Bildungspaket erhalten Sie in der Regel als Sach-, Geld- oder Dienstleistung, zum Beispiel als Gutschein. Der Zuschuss für den Schulbedarf wird direkt an Sie ausgezahlt.
Erforderliche Unterlagen
Sollte in Amt24 kein Antragsformular (Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe) verfügbar sein, erhalten Sie es auf Anfrage bei der für Sie zuständigen Stelle.
Für den Nachweis der notwendigen Kosten zur Teilnahme an Ausflügen, Klassenfahrten oder für eine Lernförderung benötigen Sie zusätzlich eine Bestätigung der Schule oder Kindertageseinrichtung.
Welche Unterlagen und Nachweise gegebenenfalls darüber hinaus erforderlich sind, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 34, 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.04.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.