Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz und Marktüberwachung, kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.
Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:
Theatervorstellungen:
- Kinder über sechs Jahre: bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:
- Kinder zwischen drei und sechs Jahren: bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
- Kinder über sechs Jahre: bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr
Ohne Ausnahme verboten ist das Mitwirken von Kindern
- in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
- auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
- Schaustellungen oder Darbietungen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz und Marktüberwachung mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen
Voraussetzungen
- schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
- ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
- Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
- eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
- keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule
Verfahrensablauf
Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie als Veranstalter / Veranstalterin schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.
- Das erforderliche Formular beziehen Sie online hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote) oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei der Arbeitsschutzbehörde (siehe –> Zuständige Stelle) ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt
- wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
- Dauer und Lage der Ruhepausen,
- die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular "Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag" (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Frist/Dauer
- Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
- Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung
Kosten
Gebührenrahmen: von EUR 60,00 bis EUR 1.000
Rechtsgrundlage
- § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – laufende Nummer 57, Tarifstelle 1 – Jugendarbeitsschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 26.08.2025
Zuständige Dienststelle
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