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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Ausnahmebewilligung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Die gestaltende Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, bei Film-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen oder Werbeveranstaltungen sowie Proben ist nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz kann auf Antrag Ausnahmen zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen erteilen.

Wie lange die Kinder an einer Veranstaltung oder Probe mitwirken dürfen, hängt vom Alter ab:

Theatervorstellungen:

  • Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr

Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Ton- und Bildaufzeichnungen:

  • Kinder über 3 bis 6 Jahre bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Kinder über 6 Jahre bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr

Ohne Ausnahme verboten

ist das Mitwirken von Kindern
  • in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und dergleichen
  • Schaustellungen oder Darbietungen

Zuständige Stelle

Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen

Voraussetzungen

  • schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Sicherstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz des Kindes
  • Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während der Beschäftigung
  • eine Freizeit von mindestens 14 Stunden ohne Unterbrechung im Anschluss an die Beschäftigung
  • keine Beeinträchtigung des Fortkommens in der Schule

Verfahrensablauf

Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot beantragen Sie als Veranstalter / Veranstalterin schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.

  • Das erforderliche Formular beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt aus dem Arbeitsschutz-Portal.
  • Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei der Arbeitsschutzbehörde ("zuständige Stelle") ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und bestimmt

  • wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
  • Dauer und Lage der Ruhepausen,
  • die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, erst danach darf das Kind an der Veranstaltung oder der Probe mitwirken

Erforderliche Unterlagen

Formular: –> Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen, Antrag

Frist/Dauer

  • Antragstellung: rechtzeitig vor der Probe / Veranstaltung
  • Mitwirkung des Kindes: ab Erhalt der Ausnahmebewilligung

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 60,00 bis 1.000

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.04.2023

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